Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht im Hinblick auf das Unfalldatum am 12. 8. 1998 die Bestimmungen der § 68 Abs 1 und § 8a StVO idF der am 22. 7. 1998 in Kraft getretenen 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92 seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Während nach § 68 Abs 1 Satz 1 StVO in der bis dahin geltenden Fassung die Benützung einer Straße mit einer Radfahranlage - das sind nach § 2 Abs 1 Z 11b StVO ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, ein (wie hier) Geh- und Radweg (dies ist wiederum nach Z 11a leg cit ein für den Fußgänger- und Radfahrverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg) oder eine Radfahrerüberfahrt - mit einspurigen Fahrrädern (ohne Anhänger) ohne weitere im Gesetz verankerte Einschränkung erlaubt war, wurde diese Bestimmung nunmehr dahingehend erweitert, dass sie (insgesamt) lautet (Fassung gemäß Art I Z 28 der Novelle):Zutreffend hat das Berufungsgericht im Hinblick auf das Unfalldatum am 12. 8. 1998 die Bestimmungen der Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 8 a, StVO in der Fassung der am 22. 7. 1998 in Kraft getretenen 20. StVO-Novelle BGBl römisch eins 1998/92 seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Während nach Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO in der bis dahin geltenden Fassung die Benützung einer Straße mit einer Radfahranlage - das sind nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 b, StVO ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, ein (wie hier) Geh- und Radweg (dies ist wiederum nach Ziffer 11 a, leg cit ein für den Fußgänger- und Radfahrverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg) oder eine Radfahrerüberfahrt - mit einspurigen Fahrrädern (ohne Anhänger) ohne weitere im Gesetz verankerte Einschränkung erlaubt war, wurde diese Bestimmung nunmehr dahingehend erweitert, dass sie (insgesamt) lautet (Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 28, der Novelle):
"Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigen Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist.""Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigen Fahrtrichtung gemäß Paragraph 8 a, erlaubt ist."
Gleichzeitig wurde als neuer § 8a ("Fahrordnung auf Radfahranlagen") eingefügt (Art I Z 9 leg cit):Gleichzeitig wurde als neuer Paragraph 8 a, ("Fahrordnung auf Radfahranlagen") eingefügt (Artikel römisch eins, Ziffer 9, leg cit):
"(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von Abs 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt."(2) Abweichend von Absatz eins, darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt."
Nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 713 BlgNR 20. GP, 13; abgedruckt auch in Messiner, StVO10 Anm 1 zu § 8a; Grubmann, StVO [Kraftfahrrecht I] Anm 1 zu § 8a sowie Dittrich/Stolzlechner, Österr. Straßenverkehrsrecht I3 Rz 1 zu § 8a mit übersichtlicher Darstellung der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes "im Hinblick auf die bislang unsichere Rechtslage") sollte durch diesen eingefügten § 8a StVO eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, kam es doch "in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten bezüglich der für Radfahranlagen geltenden Fahrtrichtung. Auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde das Fehlen derartiger Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung festgestellt. Durch den neu eingefügten § 8a wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Sofern es sich daher nicht um einen in einer Einbahnstraße verlaufenden Radfahrstreifen handelt, wird es in Hinkunft Sache der zuständigen Behörden sein, zu beurteilen, ob eine Radfahranlage breit genug ist, um einen Fahrradverkehr in beiden Fahrtrichtungen zu ermöglichen; wird festgestellt, dass die Breite hierfür nicht ausreicht, so wird die vorgeschriebene Fahrtrichtung durch Richtungspfeile anzuzeigen sein." In § 68 Abs 1 StVO wurde demgemäß (nur) eine redaktionelle Anpassung an den neu geschaffenen § 8a vorgenommen (RV aaO 15). Im Verkehrsausschuss blieb der vorgeschlagene Änderungsentwurf insoweit unverändert (1225 BlgNR 20. GP).Nach dem Willen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 713, BlgNR 20. GP, 13; abgedruckt auch in Messiner, StVO10 Anmerkung eins, zu Paragraph 8 a,; Grubmann, StVO [Kraftfahrrecht I] Anmerkung eins, zu Paragraph 8 a, sowie Dittrich/Stolzlechner, Österr. Straßenverkehrsrecht I3 Rz 1 zu Paragraph 8 a, mit übersichtlicher Darstellung der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes "im Hinblick auf die bislang unsichere Rechtslage") sollte durch diesen eingefügten Paragraph 8 a, StVO eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, kam es doch "in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten bezüglich der für Radfahranlagen geltenden Fahrtrichtung. Auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde das Fehlen derartiger Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung festgestellt. Durch den neu eingefügten Paragraph 8 a, wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Sofern es sich daher nicht um einen in einer Einbahnstraße verlaufenden Radfahrstreifen handelt, wird es in Hinkunft Sache der zuständigen Behörden sein, zu beurteilen, ob eine Radfahranlage breit genug ist, um einen Fahrradverkehr in beiden Fahrtrichtungen zu ermöglichen; wird festgestellt, dass die Breite hierfür nicht ausreicht, so wird die vorgeschriebene Fahrtrichtung durch Richtungspfeile anzuzeigen sein." In Paragraph 68, Absatz eins, StVO wurde demgemäß (nur) eine redaktionelle Anpassung an den neu geschaffenen Paragraph 8 a, vorgenommen Regierungsvorlage , aaO 15). Im Verkehrsausschuss blieb der vorgeschlagene Änderungsentwurf insoweit unverändert (1225 BlgNR 20. GP).
In § 104 Abs 9 (gemäß Art I Z 59 der Novelle) wurde darüber hinaus folgendes angeordnet:In Paragraph 104, Absatz 9, (gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 59, der Novelle) wurde darüber hinaus folgendes angeordnet:
"Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes idF der 20. StVO-Novelle, BGBl I Nr 92/1998, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. 12. 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes idF der 19. StVO-Novelle, BGBl Nr 518/1994, zu beachten.""Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 1998,, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. 12. 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1994,, zu beachten."
Hiezu hieß es in den Erläuternden Bemerkungen (RV aaO 18) bloß, dass Abs 9 "die übliche Übergangsfrist enthält, wobei als Fristende aus praktischen Gründen das Ende der mit der 19. StVO-Novelle bestimmten Übergangsfrist für neue Verkehrszeichen gewählt wurde."Hiezu hieß es in den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage aaO 18) bloß, dass Absatz 9, "die übliche Übergangsfrist enthält, wobei als Fristende aus praktischen Gründen das Ende der mit der 19. StVO-Novelle bestimmten Übergangsfrist für neue Verkehrszeichen gewählt wurde."
Der Standpunkt des Revisionswerbers in seinem Rechtsmittel lässt sich nun dahin zusammenfassen, dass der Beklagte im Hinblick auf diese zitierte Übergangsbestimmung auf Grund des dem Richtungspfeil widersprechenden weiteren Verkehrszeichens (nämlich "Einfahrt verboten" mit Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer und Radfahrer") entsprechend der Rechtslage vor der Fassung der 20. Novelle den Radweg der Eisengasse in der von ihm tatsächlich benützten Fahrtrichtung befahren durfte und ihm daher gegenüber der Klägerin auch der Rechtsvorrang zukam. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden weiteren Erwägungen:
Durch das Gebotszeichen nach § 52 Z 17a lit b StVO war bloß klargestellt, dass der vom Beklagten benützte und solcherart gekennzeichnete Geh- und Radweg ein solcher war, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden (Gesetzestext zur zitierten Norm). Anders als seit der neuen Gesetzeslage war nach der alten im Gesetz nicht klar geregelt, in welcher Fahrtrichtung ein solcher Radfahrweg benutzt werden musste (bzw durfte); der Oberste Gerichtshof vertrat hiezu die - auch vom überwiegenden Schrifttum bejahte - Ansicht, dass ein solcher grundsätzlich für beide Fahrtrichtungen benützt werden konnte (ZVR 1997/83 mwN, insb zum Schrifttum; zuletzt ZVR 1999/34; RIS-Justiz RS0105938, 0073364). Gerade diese aufgezeigte gesetzgeberische Unklarheit war - wie den bereits zitierten Materialien zu entnehmen ist - Anlass und Auslöser für den Novellengesetzgeber zur nunmehr getroffenen eindeutigen Klarstellung. Dabei übersieht der Revisionswerber auch das - seiner Auffassung nach für, tatsächlich jedoch gegen ihn sprechende - Verhältnis der Gebotsnormen des § 52 Z 17a lit b iVm § 68 Abs 1, § 8a StVO einerseits sowie des Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 2 iVm § 54 Abs 1 StVO andererseits: Nach letzterer Bestimmung (Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer und Radfahrer") durfte der beschriebene Weg zwar ua auch von Radfahrern wie dem Beklagten grundsätzlich befahren werden, hiedurch wurde jedoch - wie er offenbar vermeint - die Anordnung des § 8a StVO keineswegs obsolet, sondern vielmehr durch diese nur klargestellt, dass diese (an sich erlaubte) Benützung des Radweges eben nur in einer, nämlich in der Gegenrichtung des Beklagten zulässig und erlaubt war. Dass hiebei die durch Richtungspfeile vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht durch eine auf § 43 StVO gestützte Verordnung festgelegt worden wäre, behauptet auch der Revisionswerber nicht. Nur wenn es an einer solchen fehlte (gefehlt hätte), wäre unter Umständen eine verwaltungsrechtliche Bestrafung unzulässig (Messiner, aaO Anm 2 zu § 8a). Auch dass die vorhandenen Richtungspfeile nicht im Sinne des § 19 der Bodenmarkierungsverordnung BGBl 1995/848 ausgeführt gewesen seien, wurde nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl hiezu auch Dittrich/Stolzlechner, aaO Rz 4 zu § 8a und Rz 62 zu § 9). Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit derselben: Dittrich/Stolzlechner, aaO Rz 5 zu § 8a) solcher Richtungspfeile hätte der gegenständliche Radweg sohin in beiden Fahrtrichtungen befahren werden dürfen (Dittrich/Stolzlechner, aaO). Gerade im Hinblick auf die sachverhaltsmäßig hervorgekommenen gravierenden Sichtbehinderungen durch das Buschwerk sah sich jedoch der Verordnungsgeber (offensichtlich) veranlasst, die Fahrtrichtung durch entsprechende Richtungspfeile zu reglementieren, um so eben die evidente Gefahr einer Behinderung, Gefährdung, ja letztlich auch von Zusammenstößen von Radfahrern untereinander zu verhindern. Dem Beklagten kam daher auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung zu; damit kam ihm aber auch nicht der von ihm beanspruchte Rechtsvorrang gegenüber der Klägerin zu (ZVR 1992/142; Messiner, aaO Anm 2). Auf die in der Revision hiezu begehrte (weitere) Feststellung, wonach der Klägerin bekannt gewesen sei, dass auf dem Radweg, auf dem sich "der Kläger" (gemeint wohl: Beklagte) der Kollisionsstelle näherte, ständig Radfahrer in den von der Klägerin benützten Geh- und Radweg einbiegen; lediglich ältere Radfahrer, sie sich der Kollisionsstelle aus Anfahrtsrichtung des Beklagten nähern, bleiben nach Wahrnehmungen der Klägerin vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich stehen; kommt es daher nicht entscheidungsrelevant an. Im Hinblick auf den aufgezeigten Schutzgesetzverstoß schlägt auch die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung über ein allfälliges Ausweichmanöver der Klägerin vor der Kollision auf den für Fußgänger gewidmeten Teil des Weges zu Lasten und nicht zu Gunsten des Beklagten durch (ZVR 1999/99; RS0102234).Durch das Gebotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 17 a, Litera b, StVO war bloß klargestellt, dass der vom Beklagten benützte und solcherart gekennzeichnete Geh- und Radweg ein solcher war, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden (Gesetzestext zur zitierten Norm). Anders als seit der neuen Gesetzeslage war nach der alten im Gesetz nicht klar geregelt, in welcher Fahrtrichtung ein solcher Radfahrweg benutzt werden musste (bzw durfte); der Oberste Gerichtshof vertrat hiezu die - auch vom überwiegenden Schrifttum bejahte - Ansicht, dass ein solcher grundsätzlich für beide Fahrtrichtungen benützt werden konnte (ZVR 1997/83 mwN, insb zum Schrifttum; zuletzt ZVR 1999/34; RIS-Justiz RS0105938, 0073364). Gerade diese aufgezeigte gesetzgeberische Unklarheit war - wie den bereits zitierten Materialien zu entnehmen ist - Anlass und Auslöser für den Novellengesetzgeber zur nunmehr getroffenen eindeutigen Klarstellung. Dabei übersieht der Revisionswerber auch das - seiner Auffassung nach für, tatsächlich jedoch gegen ihn sprechende - Verhältnis der Gebotsnormen des Paragraph 52, Ziffer 17 a, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 8 a, StVO einerseits sowie des Verbotszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 54, Absatz eins, StVO andererseits: Nach letzterer Bestimmung (Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer und Radfahrer") durfte der beschriebene Weg zwar ua auch von Radfahrern wie dem Beklagten grundsätzlich befahren werden, hiedurch wurde jedoch - wie er offenbar vermeint - die Anordnung des Paragraph 8 a, StVO keineswegs obsolet, sondern vielmehr durch diese nur klargestellt, dass diese (an sich erlaubte) Benützung des Radweges eben nur in einer, nämlich in der Gegenrichtung des Beklagten zulässig und erlaubt war. Dass hiebei die durch Richtungspfeile vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht durch eine auf Paragraph 43, StVO gestützte Verordnung festgelegt worden wäre, behauptet auch der Revisionswerber nicht. Nur wenn es an einer solchen fehlte (gefehlt hätte), wäre unter Umständen eine verwaltungsrechtliche Bestrafung unzulässig (Messiner, aaO Anmerkung 2, zu Paragraph 8 a,). Auch dass die vorhandenen Richtungspfeile nicht im Sinne des Paragraph 19, der Bodenmarkierungsverordnung BGBl 1995/848 ausgeführt gewesen seien, wurde nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche hiezu auch Dittrich/Stolzlechner, aaO Rz 4 zu Paragraph 8 a und Rz 62 zu Paragraph 9,). Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit derselben: Dittrich/Stolzlechner, aaO Rz 5 zu Paragraph 8 a,) solcher Richtungspfeile hätte der gegenständliche Radweg sohin in beiden Fahrtrichtungen befahren werden dürfen (Dittrich/Stolzlechner, aaO). Gerade im Hinblick auf die sachverhaltsmäßig hervorgekommenen gravierenden Sichtbehinderungen durch das Buschwerk sah sich jedoch der Verordnungsgeber (offensichtlich) veranlasst, die Fahrtrichtung durch entsprechende Richtungspfeile zu reglementieren, um so eben die evidente Gefahr einer Behinderung, Gefährdung, ja letztlich auch von Zusammenstößen von Radfahrern untereinander zu verhindern. Dem Beklagten kam daher auch aus der Übergangsregelung des Paragraph 104, Absatz 9, StVO keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung zu; damit kam ihm aber auch nicht der von ihm beanspruchte Rechtsvorrang gegenüber der Klägerin zu (ZVR 1992/142; Messiner, aaO Anmerkung 2, ). Auf die in der Revision hiezu begehrte (weitere) Feststellung, wonach der Klägerin bekannt gewesen sei, dass auf dem Radweg, auf dem sich "der Kläger" (gemeint wohl: Beklagte) der Kollisionsstelle näherte, ständig Radfahrer in den von der Klägerin benützten Geh- und Radweg einbiegen; lediglich ältere Radfahrer, sie sich der Kollisionsstelle aus Anfahrtsrichtung des Beklagten nähern, bleiben nach Wahrnehmungen der Klägerin vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich stehen; kommt es daher nicht entscheidungsrelevant an. Im Hinblick auf den aufgezeigten Schutzgesetzverstoß schlägt auch die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung über ein allfälliges Ausweichmanöver der Klägerin vor der Kollision auf den für Fußgänger gewidmeten Teil des Weges zu Lasten und nicht zu Gunsten des Beklagten durch (ZVR 1999/99; RS0102234).
Weder die Haftungsvoraussetzung nach § 1310 ABGB noch die Höhe der einzelnen Zuspruchspositionen bilden im Revisionsverfahren einen Streitpunkt. Diesbezüglich kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Aufhebung des Ersturteils hinsichtlich seiner abweislichen Sachentscheidung zum Feststellungsbegehren ist mangels Rekurszulassung (§ 519 Abs 2 ZPO) ebenfalls nicht Gegenstand der oberstgerichtlichen Überprüfung. Ob die vom Berufungsgericht insoweit angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, könnte der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz im Übrigen ohnedies nicht überprüfen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 519; 2 Ob 151/00w).Weder die Haftungsvoraussetzung nach Paragraph 1310, ABGB noch die Höhe der einzelnen Zuspruchspositionen bilden im Revisionsverfahren einen Streitpunkt. Diesbezüglich kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Aufhebung des Ersturteils hinsichtlich seiner abweislichen Sachentscheidung zum Feststellungsbegehren ist mangels Rekurszulassung (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) ebenfalls nicht Gegenstand der oberstgerichtlichen Überprüfung. Ob die vom Berufungsgericht insoweit angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, könnte der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz im Übrigen ohnedies nicht überprüfen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 519,; 2 Ob 151/00w).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.