Rechtssatz RS0073364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073364
Entscheidungsdatum
29.06.2000
Rechtssatz
Zur Frage, ob ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen benützt werden darf.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 9/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 2 Ob 9/92
Veröff: SZ 65/47 = EvBl 1992/178 S 764 = ZVR 1992,327
- 2 Ob 73/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 73/95
Vgl auch; Beisatz: Bei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Gehweges und Radweges ist dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen (hier: Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden; das Befahren ist in beiden Richtungen gestattet). Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gehweg und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach § 62 Z 17 a lit b StVO lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet ist. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf. (T1)
- 2 Ob 2429/96m
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 2429/96m
Vgl
- 2 Ob 369/97x
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 369/97x
Vgl auch; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T2)
- 2 Ob 172/00h
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 172/00h
Vgl; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T3) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073364
Dokumentnummer
JJR_19920325_OGH0002_0020OB00009_9200000_001