Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, sie habe auf dem Radweg in der Richtung fahren dürfen, in der sie dies getan habe.
Die voneinander getrennten Richtungsfahrbahnen hätten den
Charakter einer Einbahnstraße, da Radwege nicht zur Fahrbahn
gehörten, sei § 7 Abs 5 StVO auf sie nicht anwendbar. Wären
Radfahrer gezwungen, den Radweg auf der anderen Straßenseite zu
benützen, würde dies ein erhebliches Sicherheitsrisiko
darstellen, da keine Übergänge bzw. Überfahrten für Radfahrer auf
der V*****straße vorhanden seien. Die Straßenverkehrsordnung
enthalte - abgesehen von § 68 Abs 2 StVO - keine Vorschriften
über die Benützung von Radwegen. Seit der 15. Novelle zur StVO
seien Radwege den Fahrbahnen gleichgestellte Verkehrsflächen, es
sei § 19 Abs 1 und nicht § 19 Abs 6 StVO anzuwenden. Überdies sei
vor dem Radweg das Zeichen "Vorrang geben" aufgestellt gewesen.
Der Erstbeklagte hätte mit Radfahrern aber auch mit Fußgängern rechnen müssen und wäre zumindest verpflichtet gewesen, ein Hupzeichen abzugeben. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG sei nicht erbracht worden, der Erstbeklagte wäre insbesondere wegen der sichtbehindernden Hecke zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen.Der Erstbeklagte hätte mit Radfahrern aber auch mit Fußgängern rechnen müssen und wäre zumindest verpflichtet gewesen, ein Hupzeichen abzugeben. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG sei nicht erbracht worden, der Erstbeklagte wäre insbesondere wegen der sichtbehindernden Hecke zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen.
Dazu ist folgendes zu erwägen:
Die Straßenverkehrsordnung enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob Radwege, die sich auf beiden Seiten einer Straße befinden, in beiden Richtungen befahren werden dürfen, oder ob jeweils nur der in Fahrtrichtung des Radfahrers rechts gelegene Radweg benützt werden darf. Diese Frage wurde an den Obersten Gerichtshof bisher nicht herangetragen. Gerhard-Terlitza, StVO2, vertreten in Anm. 3 a zu § 68 die Ansicht, daß Radfahrer Radwege nur dann benützen müssen bzw. dürfen, wenn sich der Radweg auf ihrer rechten Seite der Fahrbahn befindet, es sei denn, es ginge konkret aus Anlage oder Markierung oder Beschilderung das Gegenteil hervor. Demnach sei es Radfahrern nicht erlaubt, den auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Radweg zu benützen. In Dittrich-Stolzlechner, StVO, wird in Rz 4 zu § 68 die Ansicht vertreten, wenn auf einer Straße nur ein einziger Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden sei, sei dieser für beide Fahrtrichtungen zu benützen. Auch in Benes-Messiner, StVO8, wird in Anm. 11 zu § 2 ausgeführt, sei nur auf einer Straßenseite ein Radweg vorhanden, sei dieser in beiden Richtungen zu benützen. Daraus kann wohl geschlossen werden, daß sowohl Dittrich-Stolzlechner als auch Benes-Messiner die Ansicht vertreten, bei Vorhandensein von Radwegen an beiden Straßenseiten sei der jeweils rechte zu benützen. Grundtner vertritt in ZVR 1986, 8 die Meinung, Radwege dürften in beiden Richtungen befahren werden, eine Einbahnregelung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Den Fall, daß Radwege an beiden Seiten einer Straße vorhanden sind, erörtret dieser Autor allerdings nicht.Die Straßenverkehrsordnung enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob Radwege, die sich auf beiden Seiten einer Straße befinden, in beiden Richtungen befahren werden dürfen, oder ob jeweils nur der in Fahrtrichtung des Radfahrers rechts gelegene Radweg benützt werden darf. Diese Frage wurde an den Obersten Gerichtshof bisher nicht herangetragen. Gerhard-Terlitza, StVO2, vertreten in Anmerkung 3 a zu Paragraph 68, die Ansicht, daß Radfahrer Radwege nur dann benützen müssen bzw. dürfen, wenn sich der Radweg auf ihrer rechten Seite der Fahrbahn befindet, es sei denn, es ginge konkret aus Anlage oder Markierung oder Beschilderung das Gegenteil hervor. Demnach sei es Radfahrern nicht erlaubt, den auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Radweg zu benützen. In Dittrich-Stolzlechner, StVO, wird in Rz 4 zu Paragraph 68, die Ansicht vertreten, wenn auf einer Straße nur ein einziger Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden sei, sei dieser für beide Fahrtrichtungen zu benützen. Auch in Benes-Messiner, StVO8, wird in Anmerkung 11 zu Paragraph 2, ausgeführt, sei nur auf einer Straßenseite ein Radweg vorhanden, sei dieser in beiden Richtungen zu benützen. Daraus kann wohl geschlossen werden, daß sowohl Dittrich-Stolzlechner als auch Benes-Messiner die Ansicht vertreten, bei Vorhandensein von Radwegen an beiden Straßenseiten sei der jeweils rechte zu benützen. Grundtner vertritt in ZVR 1986, 8 die Meinung, Radwege dürften in beiden Richtungen befahren werden, eine Einbahnregelung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Den Fall, daß Radwege an beiden Seiten einer Straße vorhanden sind, erörtret dieser Autor allerdings nicht.
Eine klare Regelung dieser Frage durch den Gesetzgeber - wie sie etwa im § 2 Abs 4 der deutschen Straßenverkehrsordnung enthalten ist - wäre im Interesse der Verkehrs- und Rechtssicherheit dringend geboten, es sollte auch normiert werden, auf welche Weise den Benützern von Radwegen anzuzeigen ist, ob sie in beiden Richtungen oder nur in einer Richtung fahren dürfen (Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen).Eine klare Regelung dieser Frage durch den Gesetzgeber - wie sie etwa im Paragraph 2, Absatz 4, der deutschen Straßenverkehrsordnung enthalten ist - wäre im Interesse der Verkehrs- und Rechtssicherheit dringend geboten, es sollte auch normiert werden, auf welche Weise den Benützern von Radwegen anzuzeigen ist, ob sie in beiden Richtungen oder nur in einer Richtung fahren dürfen (Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen).
Aber auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Gesetz ergibt sich jedenfalls im konkreten Fall, daß die Klägerin den Radweg nicht in der Richtung hätte benützen dürfen, in der sie dies getan hat. Zu berücksichtigen ist, daß sich an beiden Seiten der V*****straße im Anschluß an die Randlinie der Fahrbahn nach einem Rigol die 10 cm höher gelegenen Radwege befinden. Die Radwege sind also nicht etwa durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt, sodaß kein Zweifel darüber aufkommen kann, daß sie Teile der V*****straße sind. Schon das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO spricht dafür, daß der rechte Radweg zu benützen ist. Ist nur ein Radweg vorhanden, dann kann die Ansicht vertreten werden, diesem Gebot sei entsprochen, wenn auf dem einzigen Radweg in beiden Fahrtrichtungen rechts gefahren wird. Befinden sich hingegen an beiden Seiten der Straße Radwege, dann kann aus dem Rechtsfahrgebot abgeleitet werden, daß der rechts gelegene Radweg zu benützen ist. Dafür sprechen eindeutig auch Gründe der Verkehrssicherheit. Die Ausführungen in der Revision, ein Überqueren der Fahrbahn, um auf den anderen Radweg zu gelangen, würde ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind nicht stichhältig. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 17 a derart angebracht waren, daß sie nur für einen Richtung Westen - also gegen die Fahrtrichtung der Klägerin - fahrenden Radfahrer erkennbar waren. Da Verkehrszeichen gemäß § 48 Abs 1 StVO so anzubringen sind, daß sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, ergibt sich auch aus der Art der Anbringung der Verkehrszeichen, daß nur der rechte Radweg zu benützen ist. Daraus folgt, daß die Klägerin den Geh- und Radweg in einer Richtung befahren hat, in der dies nicht gestattet war und aus der der Erstbeklagte daher auch nicht mit einem Herannahen eines Radfahrers rechnen mußte.Aber auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Gesetz ergibt sich jedenfalls im konkreten Fall, daß die Klägerin den Radweg nicht in der Richtung hätte benützen dürfen, in der sie dies getan hat. Zu berücksichtigen ist, daß sich an beiden Seiten der V*****straße im Anschluß an die Randlinie der Fahrbahn nach einem Rigol die 10 cm höher gelegenen Radwege befinden. Die Radwege sind also nicht etwa durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt, sodaß kein Zweifel darüber aufkommen kann, daß sie Teile der V*****straße sind. Schon das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, StVO spricht dafür, daß der rechte Radweg zu benützen ist. Ist nur ein Radweg vorhanden, dann kann die Ansicht vertreten werden, diesem Gebot sei entsprochen, wenn auf dem einzigen Radweg in beiden Fahrtrichtungen rechts gefahren wird. Befinden sich hingegen an beiden Seiten der Straße Radwege, dann kann aus dem Rechtsfahrgebot abgeleitet werden, daß der rechts gelegene Radweg zu benützen ist. Dafür sprechen eindeutig auch Gründe der Verkehrssicherheit. Die Ausführungen in der Revision, ein Überqueren der Fahrbahn, um auf den anderen Radweg zu gelangen, würde ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind nicht stichhältig. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 17, a derart angebracht waren, daß sie nur für einen Richtung Westen - also gegen die Fahrtrichtung der Klägerin - fahrenden Radfahrer erkennbar waren. Da Verkehrszeichen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StVO so anzubringen sind, daß sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, ergibt sich auch aus der Art der Anbringung der Verkehrszeichen, daß nur der rechte Radweg zu benützen ist. Daraus folgt, daß die Klägerin den Geh- und Radweg in einer Richtung befahren hat, in der dies nicht gestattet war und aus der der Erstbeklagte daher auch nicht mit einem Herannahen eines Radfahrers rechnen mußte.
Die Frage, ob der Klägerin ein Vorrang zugekommen wäre, wenn sie den Geh- und Radweg in Richtung Osten hätte befahren dürfen, ist daher nicht entscheidend. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, daß trotz der neuerlichen Gesetzesänderung durch die 15. Novelle zur StVO diese Frage keinesfalls eindeutig geklärt ist. Daraus, daß die von Radfahrstreifen, von Radwegen sowie von Rad- und Gehwegen kommenden Radfahrer in der demonstrativen Aufzählung des § 19 Abs 6 StVO nunmehr nicht mehr angeführt sind, wird zumindest teilweise die Ansicht vertreten, es gelte der Rechtsvorrang, wenn ein Radweg eine Straße kreuze (Dittrich-Stolzlechner aaO, Rz 5 zu § 68). Zu bedenken ist allerdings, daß gemäß § 68 Abs 3 a StVO Radfahrer Radfahrstreifen, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren dürfen. Ist - wie im vorliegenden Fall - keine Radfahrerüberfahrt vorhanden, dann ist für einen auf der Straße herannahenden Fahrzeuglenker das Kreuzen eines Radweges viel schwerer erkennbar (auch das Verkehrszeichen nach § 50 Z 11 a ist nur vor einer Radfahrerüberfahrt anzubringen). Daß trotzdem dem Radfahrer, sofern ihm der Vorrang nicht durch ein Verkehrszeichen genommen ist, der Rechtsvorrang zukommen sollte, muß wohl bezweifelt werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß eine positive gesetzliche Regelung darüber, wem in einem solchen Fall der Vorrang zukommt, fehlt (vgl. Benes-Messiner aaO, Anm. 10 zu § 19). Dagegen, daß der Gesetzgeber den Radfahrern, die von einem Radweg kommend eine Straße kreuzen, den Vorrang einräumen wollte, spricht etwa auch, daß nach dem Bericht des Ausschusses für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, 3642 der Beilagen zu den sten. Prot. des Bundesrates, Radfahrer weitgehend den Fußgängern gleichgestellt werden sollten. Damit läßt sich aber ein Vorrang im Sinne des § 19 StVO schwer vereinbaren. Nach der RV 860 BlgNR 17. GP 9 sollten Radfahrer allgemein den anderen Fahrzeuglenkern in bezug auf den "fließenden Verkehr" gleichgestellt werden, im AB 867 BlgNR 17. GP 2 wird aber nur der Fall erwähnt, daß Radweg und Fahrbahn parallel verlaufen.Die Frage, ob der Klägerin ein Vorrang zugekommen wäre, wenn sie den Geh- und Radweg in Richtung Osten hätte befahren dürfen, ist daher nicht entscheidend. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, daß trotz der neuerlichen Gesetzesänderung durch die 15. Novelle zur StVO diese Frage keinesfalls eindeutig geklärt ist. Daraus, daß die von Radfahrstreifen, von Radwegen sowie von Rad- und Gehwegen kommenden Radfahrer in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO nunmehr nicht mehr angeführt sind, wird zumindest teilweise die Ansicht vertreten, es gelte der Rechtsvorrang, wenn ein Radweg eine Straße kreuze (Dittrich-Stolzlechner aaO, Rz 5 zu Paragraph 68,). Zu bedenken ist allerdings, daß gemäß Paragraph 68, Absatz 3, a StVO Radfahrer Radfahrstreifen, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren dürfen. Ist - wie im vorliegenden Fall - keine Radfahrerüberfahrt vorhanden, dann ist für einen auf der Straße herannahenden Fahrzeuglenker das Kreuzen eines Radweges viel schwerer erkennbar (auch das Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 11, a ist nur vor einer Radfahrerüberfahrt anzubringen). Daß trotzdem dem Radfahrer, sofern ihm der Vorrang nicht durch ein Verkehrszeichen genommen ist, der Rechtsvorrang zukommen sollte, muß wohl bezweifelt werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß eine positive gesetzliche Regelung darüber, wem in einem solchen Fall der Vorrang zukommt, fehlt vergleiche Benes-Messiner aaO, Anmerkung 10 zu Paragraph 19,). Dagegen, daß der Gesetzgeber den Radfahrern, die von einem Radweg kommend eine Straße kreuzen, den Vorrang einräumen wollte, spricht etwa auch, daß nach dem Bericht des Ausschusses für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, 3642 der Beilagen zu den sten. Prot. des Bundesrates, Radfahrer weitgehend den Fußgängern gleichgestellt werden sollten. Damit läßt sich aber ein Vorrang im Sinne des Paragraph 19, StVO schwer vereinbaren. Nach der Regierungsvorlage 860 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 9 sollten Radfahrer allgemein den anderen Fahrzeuglenkern in bezug auf den "fließenden Verkehr" gleichgestellt werden, im Ausschussbericht 867 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2 wird aber nur der Fall erwähnt, daß Radweg und Fahrbahn parallel verlaufen.
Zu prüfen bleibt noch, ob den Erstbeklagten ein Mitverschulden trifft bzw. ob der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG erbracht wurde. Der Erstbeklagte mußte mit einem von rechts vorschriftswidrig herannahenden Radfahrer nicht rechnen. Richtig ist zwar, daß Fußgänger auch von rechts kommen konnten. Abgesehen davon, daß deren Gehgeschwindigkeit wesentlich geringer ist, als die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, dürfen sie, wenn wie im vorliegenden Fall kein Schutzweg vorhanden ist, gemäß § 76 Abs 4 lit. b StVO nur dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden. Der Erstbeklagte durfte gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, daß diese Bestimmung beachtet werde. Auch das schon vor dem Radweg angebrachte Verkehrszeichen "Vorrang geben" verpflichtete den Erstbeklagten nicht, einem unzulässigerweise von rechts herannahenden Radfahrer einen Vorrang einzuräumen. Auch die sichtbehindernde Hecke mußte den Erstbeklagten nicht veranlassen, seine Aufmerksamkeit nach rechts zu richten, da er von dort keine Gefahr erwarten mußte. Da der Erstbeklagte ohnedies nur mit 5 km/h zur Kreuzung verrollte und feststeht, daß der Unfall für ihn auch bei einer Fahrgeschwindigkeit der Klägerin von nur 10 km/h nicht verhinderbar war, kann ihm kein Verschulden angelastet werden. Die Beklagten haben aber auch den Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG erbracht, da auch von einem besonders vorsichtigen, aufmerksamen Kraftfahrer kein anderes Verhalten verlangt werden konnte. Für den Erstbeklagten bestand auch kein Anlaß, ein Hupzeichen abzugeben.Zu prüfen bleibt noch, ob den Erstbeklagten ein Mitverschulden trifft bzw. ob der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG erbracht wurde. Der Erstbeklagte mußte mit einem von rechts vorschriftswidrig herannahenden Radfahrer nicht rechnen. Richtig ist zwar, daß Fußgänger auch von rechts kommen konnten. Abgesehen davon, daß deren Gehgeschwindigkeit wesentlich geringer ist, als die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, dürfen sie, wenn wie im vorliegenden Fall kein Schutzweg vorhanden ist, gemäß Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO nur dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden. Der Erstbeklagte durfte gemäß Paragraph 3, StVO darauf vertrauen, daß diese Bestimmung beachtet werde. Auch das schon vor dem Radweg angebrachte Verkehrszeichen "Vorrang geben" verpflichtete den Erstbeklagten nicht, einem unzulässigerweise von rechts herannahenden Radfahrer einen Vorrang einzuräumen. Auch die sichtbehindernde Hecke mußte den Erstbeklagten nicht veranlassen, seine Aufmerksamkeit nach rechts zu richten, da er von dort keine Gefahr erwarten mußte. Da der Erstbeklagte ohnedies nur mit 5 km/h zur Kreuzung verrollte und feststeht, daß der Unfall für ihn auch bei einer Fahrgeschwindigkeit der Klägerin von nur 10 km/h nicht verhinderbar war, kann ihm kein Verschulden angelastet werden. Die Beklagten haben aber auch den Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG erbracht, da auch von einem besonders vorsichtigen, aufmerksamen Kraftfahrer kein anderes Verhalten verlangt werden konnte. Für den Erstbeklagten bestand auch kein Anlaß, ein Hupzeichen abzugeben.
Aus diesen Gründen haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zutreffend abgewiesen, zumal im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung an das verurteilende Straferkenntnis mehr besteht (Ecolex 1992/89).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.