Rechtssatz RS0108977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108977
Entscheidungsdatum
09.12.1997
Rechtssatz
Um die Schutzbestimmung des § 21 Abs 1 MRG zugunsten der Mieter nicht zu unterlaufen, zählen zu den überwälzbaren Betriebskosten nur jene Entgelte des Hausbesorgers, die durch ein Gesetz im materiellen Sinn (zB den einschlägigen Mindestlohntarif) determiniert sind.Um die Schutzbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, MRG zugunsten der Mieter nicht zu unterlaufen, zählen zu den überwälzbaren Betriebskosten nur jene Entgelte des Hausbesorgers, die durch ein Gesetz im materiellen Sinn (zB den einschlägigen Mindestlohntarif) determiniert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108977
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00461_97Y0000_001