Rechtssatz RS0108985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108985
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
§ 16 Abs 2 Z 3 alte Fassung MRG verlangt für die Einstufung einer Wohnung in die höherwertige Kategorie (anstatt in die Ausstattungskategorie D) (neben einer Wasserentnahmestelle) nur ein "Klosett im Inneren". Es kommt dabei auf den zeitgemäßen Standard des Klosetts nicht an (MietSlg 47/27).Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, alte Fassung MRG verlangt für die Einstufung einer Wohnung in die höherwertige Kategorie (anstatt in die Ausstattungskategorie D) (neben einer Wasserentnahmestelle) nur ein "Klosett im Inneren". Es kommt dabei auf den zeitgemäßen Standard des Klosetts nicht an (MietSlg 47/27).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 422/97p
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 422/97p
- 1 Ob 175/14p
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
Vgl auch; Beisatz: Da für die Kategorieeinstufung nur darauf abzustellen ist, ob das WC funktionsfähig ist, steht eine bloß mangelhafte Entlüftung dessen Brauchbarkeit nicht entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108985
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00422_97P0000_001