Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 175/14p×

Entscheidung 1 Ob 175/14p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020926 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Nach § 1096 Abs 1 ABGB richtet sich die Brauchbarkeit einer Bestandsache nach dem Vertragszweck und muss damit eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbar …
RS0021054 Rechtssatz 17.03.1966Zivilrecht
Als brauchbar ist die Bestandsache anzusehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte gemacht wird, wobei eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen ist.
RS0021142 Rechtssatz 27.10.1954Zivilrecht
Aufhebung nach § 1118 ABGB nur bei Verzug in der Bezahlung des gesetzlich zulässigen bzw gesetzlich gültig vereinbarten Mietzinses.
RS0033661 Rechtssatz 16.03.1989Zivilrecht
Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG schließt in seinem Anwendungsbereich eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB aus.
RS0033861 Rechtssatz 15.05.1950Zivilrecht
Die Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen nicht (Ordentliches Gericht - Arbeitsgericht). Nur wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört, kann sie im Rechtsweg nicht …
RS0067488 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. Der Beklagte haftet nur für den Betrag, der ihm zugekomm …
RS0069887 Rechtssatz 11.06.1991Zivilrecht
Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröber …
RS0108985 Rechtssatz 11.11.1997Zivilrecht
§ 16 Abs 2 Z 3 alte Fassung MRG verlangt für die Einstufung einer Wohnung in die höherwertige Kategorie (anstatt in die Ausstattungskategorie D) (neben einer Wasserentnahmestelle) nur ein "Klosett im Inneren". Es kommt dabei auf den zeitgemäßen Standard des …