Rechtssatz RS0069887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069887
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. Ein Bestandobjekt ohne funktionierende Heizung und mit einbrechendem Fußboden ist nicht zu bewohnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1037/91
Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 1037/91
- 5 Ob 279/98k
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
Auch; nur: Das setzt voraus, daß sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. (T1)
- 5 Ob 304/01v
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
nur T1
- 5 Ob 194/03w
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 194/03w
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 137/06t
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 137/06t
nur: Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. (T2)
- 5 Ob 253/11h
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
nur T2
- 5 Ob 102/14g
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
nur T2; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T3)
- 1 Ob 175/14p
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
Vgl; Beisatz: Da für die Kategorieeinstufung nur darauf abzustellen ist, ob das WC funktionsfähig ist, steht eine bloß mangelhafte Entlüftung dessen Brauchbarkeit nicht entgegen. (T4)
- 5 Ob 66/18v
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 66/18v
nur T2; Veröff: SZ 2018/58
- 5 Ob 91/19x
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 91/19x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069887
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_0050OB01037_9100000_001