Rechtssatz RS0109032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109032
Entscheidungsdatum
15.12.1997
Rechtssatz
Ein Übergabsvertrag ist - umsomehr wenn er außerhalb der bäuerlichen Lebensordnung in Erscheinung tritt - ein Vertrag eigener Art, der - bei Zutreffen der Voraussetzungen - aber nichtsdestoweniger wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) angefochten und gegen dessen Wirksamkeit auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden kann.Ein Übergabsvertrag ist - umsomehr wenn er außerhalb der bäuerlichen Lebensordnung in Erscheinung tritt - ein Vertrag eigener Art, der - bei Zutreffen der Voraussetzungen - aber nichtsdestoweniger wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) angefochten und gegen dessen Wirksamkeit auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109032
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB02342_96K0000_001