Rechtssatz RS0109089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109089
Entscheidungsdatum
14.01.1998
Rechtssatz
Wird ein Geldbetrag mittels Postanweisung übersendet, tritt Schuldbefreiung erst mit der Auszahlung ein. Hinterläßt der Zusteller entgegen den Bestimmungen der PostO beim Empfänger keine Benachrichtigung, sondern sendet er die überwiesenen Beträge mit den unrichtigen Angaben "Empfänger unbekannt" oder "nicht angenommen" als "unanbringlich" an die Prüfstelle der Generaldirektion der PTV, trat Tilgung der Schuld nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109089
Dokumentnummer
JJR_19980114_OGH0002_0030OB02405_96I0000_001