Rechtssatz RS0109100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109100
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Rechtssatz
Richtet sich die Gerichtskompetenz für die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht nach dem Wohnsitz des Gegners und ist dieses Begehren nicht mit einem Exekutionsantrag verbunden, hat der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109100
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB00369_97D0000_001