Der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Richtet sich die Gerichtskompetenz für die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels gemäß § 82 EO - wie hier - nicht nach dem (ausländischen) Wohnsitz des Gegners und ist dieses Begehren nicht mit einem Exekutionsantrag verbunden, kann das zuständige Exekutionsgericht nur ermittelt werden, wenn der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anführt (Mohr, Vereinfachtes Bewilligungsverfahren und andere am 1.10.1995 in Kraft getretene Bestimmungen der EO-Nov 1995, ÖJZ 1995, 889 [895]; ders, Fahrnisexekution [1996] 27). Erst daraus ergeben sich dann jene Anknüpfungsgründe, deren Kenntnis für die Klärung der Zuständigkeitsfrage erforderlich ist. Dabei sind im Anlaßfall nur die Regelungen des § 82 in Verbindung mit § 18 EO maßgeblich.Richtet sich die Gerichtskompetenz für die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels gemäß Paragraph 82, EO - wie hier - nicht nach dem (ausländischen) Wohnsitz des Gegners und ist dieses Begehren nicht mit einem Exekutionsantrag verbunden, kann das zuständige Exekutionsgericht nur ermittelt werden, wenn der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anführt (Mohr, Vereinfachtes Bewilligungsverfahren und andere am 1.10.1995 in Kraft getretene Bestimmungen der EO-Nov 1995, ÖJZ 1995, 889 [895]; ders, Fahrnisexekution [1996] 27). Erst daraus ergeben sich dann jene Anknüpfungsgründe, deren Kenntnis für die Klärung der Zuständigkeitsfrage erforderlich ist. Dabei sind im Anlaßfall nur die Regelungen des Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 18, EO maßgeblich.
Prozeßhandlungen - wie hier der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels - sind allein nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (1 Ob 2419/96h; SZ 69/57; EvBl 1993/44; JBl 1993, 792; Fasching, LB2 Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 177). Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaxime teilt der erkennende Senat die Ansicht des Rekursgerichts, daß sich die Wendung "Zur Einleitung allfälliger Exekutionshandlungen" im Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ausschließlich auf die bestimmt bezeichnete Liegenschaft des Erstantragsgegners im Sprengel des Erstgerichts bezieht. Damit wurde aber eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung auf dieses Vermögensobjekt als Exekutionsmittel objektiviert. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, bedurfte es keiner Eingrenzung auf eine bestimmte Exekutionsart, weil nur die exekutive Pfandrechtsbegründung, die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung in Betracht kamen und das Erstgericht wegen der Lage des Exekutionsobjekts in seinem Sprengel gemäß § 18 Z 1 EO bei jeder derartigen Vollstreckungsart als Exekutions- und Grundbuchsgericht einzuschreiten haben wird. In einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels sind also zur Klärung der Gerichtszuständigkeit nicht mehr als die dafür notwendigen Tatsachen zu behaupten. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag. Es stellt sich daher nicht mehr die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Verbesserungsfähigkeit eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels.Prozeßhandlungen - wie hier der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels - sind allein nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (1 Ob 2419/96h; SZ 69/57; EvBl 1993/44; JBl 1993, 792; Fasching, LB2 Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 177,). Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaxime teilt der erkennende Senat die Ansicht des Rekursgerichts, daß sich die Wendung "Zur Einleitung allfälliger Exekutionshandlungen" im Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ausschließlich auf die bestimmt bezeichnete Liegenschaft des Erstantragsgegners im Sprengel des Erstgerichts bezieht. Damit wurde aber eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung auf dieses Vermögensobjekt als Exekutionsmittel objektiviert. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, bedurfte es keiner Eingrenzung auf eine bestimmte Exekutionsart, weil nur die exekutive Pfandrechtsbegründung, die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung in Betracht kamen und das Erstgericht wegen der Lage des Exekutionsobjekts in seinem Sprengel gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, EO bei jeder derartigen Vollstreckungsart als Exekutions- und Grundbuchsgericht einzuschreiten haben wird. In einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels sind also zur Klärung der Gerichtszuständigkeit nicht mehr als die dafür notwendigen Tatsachen zu behaupten. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag. Es stellt sich daher nicht mehr die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Verbesserungsfähigkeit eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO und § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO und Paragraph 41, ZPO.