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Rechtssatz RS0109106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109106

Geschäftszahl

4Ob386/97m

Entscheidungsdatum

27.01.1997

Rechtssatz

Stellt der Unterhaltsschuldner seine Direktzahlungen ein, so sind die Vorschüsse dem Titel anzupassen. Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Zeitpunkt die Vorschüsse anzupassen sind. Die Gesetzeslücke ist, wie bereits in EvBl 1997/193 ausgesprochen, durch analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG zu schließen, um auch in diesen Fällen einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß zu erreichen. Paragraph 8, UVG ist nicht anzuwenden, weil bereits laufende Vorschüsse zu erhöhen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 386/97m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1997 4 Ob 386/97m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109106

Dokumentnummer

JJR_19970127_OGH0002_0040OB00386_97M0000_003