Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Unterhaltssachwalter verweist auf die Entscheidung 3 Ob 27/97k = EvBl 1997/193. Nach dieser Entscheidung sei § 19 Abs 2 UVG analog auf Angleichungsanträge anzuwenden.Der Unterhaltssachwalter verweist auf die Entscheidung 3 Ob 27/97k = EvBl 1997/193. Nach dieser Entscheidung sei Paragraph 19, Absatz 2, UVG analog auf Angleichungsanträge anzuwenden.
§ 19 Abs 2 UVG regelt die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse. Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Vorschußerhöhung parallel mit der Unterhaltserhöhung wirksam werden zu lassen; die Vorschüsse können daher auch rückwirkend erhöht werden (Schwimann/Neumayr, ABGB**2 I § 19 UVG Rz 18 mwN). Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (EvBl 1997/193 mwN).Paragraph 19, Absatz 2, UVG regelt die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse. Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Vorschußerhöhung parallel mit der Unterhaltserhöhung wirksam werden zu lassen; die Vorschüsse können daher auch rückwirkend erhöht werden (Schwimann/Neumayr, ABGB**2 römisch eins Paragraph 19, UVG Rz 18 mwN). Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 19, Absatz 2, UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (EvBl 1997/193 mwN).
§ 8 UVG regelt Beginn und Dauer der Vorschüsse. Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen (Schwimann/Neumayr aaO § 8 UVG Rz 1 mwN).Paragraph 8, UVG regelt Beginn und Dauer der Vorschüsse. Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen (Schwimann/Neumayr aaO Paragraph 8, UVG Rz 1 mwN).
Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach § 7 UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch, wie im vorliegenden Fall, von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist dem Kind nur für den offenen Rest ein Unterhaltsvorschuß zu gewähren (ÖA 1991, 147 = EFSlg 66.696). Stellt der Unterhaltsschuldner seine Direktzahlungen ein, so sind die Vorschüsse dem Titel anzupassen. Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Zeitpunkt die Vorschüsse anzupassen sind.Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach Paragraph 7, UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch, wie im vorliegenden Fall, von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist dem Kind nur für den offenen Rest ein Unterhaltsvorschuß zu gewähren (ÖA 1991, 147 = EFSlg 66.696). Stellt der Unterhaltsschuldner seine Direktzahlungen ein, so sind die Vorschüsse dem Titel anzupassen. Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Zeitpunkt die Vorschüsse anzupassen sind.
Die Gesetzeslücke ist, wie bereits in EvBl 1997/193 ausgesprochen, durch analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG zu schließen, um auch in diesen Fällen einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß zu erreichen. § 8 UVG ist nicht anzuwenden, weil bereits laufende Vorschüsse zu erhöhen sind.Die Gesetzeslücke ist, wie bereits in EvBl 1997/193 ausgesprochen, durch analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG zu schließen, um auch in diesen Fällen einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß zu erreichen. Paragraph 8, UVG ist nicht anzuwenden, weil bereits laufende Vorschüsse zu erhöhen sind.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.