Rechtssatz RS0109174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109174
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Rechtssatz
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, darf der in Rede stehende Entschlagungsgrund im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. Nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalles allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber ein innerhalb dessen vielleicht zustande gekommenes "Aussagedelikt" (§§ 288, 297 StGB) führt zum Entschlagungsrecht des Zeugen. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, darf der in Rede stehende Entschlagungsgrund im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. Nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalles allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber ein innerhalb dessen vielleicht zustande gekommenes "Aussagedelikt" (Paragraphen 288, 297, StGB) führt zum Entschlagungsrecht des Zeugen. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren.
Entscheidungstexte
- 14 Os 80/97
Entscheidungstext OGH 21.10.1997 14 Os 80/97
- 11 Os 10/02
Entscheidungstext OGH 05.03.2002 11 Os 10/02
Auch
- 15 Os 19/03
Entscheidungstext OGH 06.03.2003 15 Os 19/03
Auch
- 15 Os 43/03
Entscheidungstext OGH 10.04.2003 15 Os 43/03
Auch
- 15 Os 45/04
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 15 Os 45/04
Auch
- 12 Os 90/05k
Entscheidungstext OGH 12.01.2006 12 Os 90/05k
Auch
- 15 Os 3/07s
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 3/07s
Auch; nur: Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, darf der in Rede stehende Entschlagungsgrund im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. (T1)
- 15 Os 15/13i
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 15/13i
- 12 Os 19/22v
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 12 Os 19/22v
Vgl
Schlagworte
§ 152 Abs 1 Z 1 erste Alternative StPO
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109174
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19971021_OGH0002_0140OS00080_9700000_001