Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 19/03×

Entscheidung 15 Os 19/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os19/03

Entscheidungsdatum

06.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer in der Strafsache gegen Karsten B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland P***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2002, GZ 429 Hv 3/02s-245, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Karsten B***** und Roland P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 28. Dezember 2001 in Wien als Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken durch Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerung "Das ist ein Überfall" und durch die Aufforderung "Auf den Boden, sonst schieße ich", wobei Karsten B***** eine Gaspistole und Roland P***** ein offenes Messer in der Hand hielten, und dadurch, dass sie in der Folge Georg P*****, Mary C***** und Susanne G***** mit Handschellen und Dagmar B***** mit einem Klebeband an den Handgelenken fesselten und überdies Georg P***** Schläge versetzten, dem Georg P***** Schmuck im Wert von 1,010.077 S (= 73.405,16 EUR), der Dagmar B***** eine schwarze Geldbörse mit einem Bargeldbetrag in Höhe von 1.800 S (= 130,81 EUR) und Susanne G***** eine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag in Höhe von 1.500 S (= 109,01 EUR), mithin fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Roland P***** bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge aus Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 151, (Absatz eins, Ziffer 2,) StPO ist unschlüssig, soweit zwar im Einklang mit der Rechtsprechung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 151, E 16, SSt 56/101 uva) eingeräumt wird, "dass es grundsätzlich einer Entbindung nicht bedarf, wenn ein Beamter über dienstliche Wahrnehmungen befragt werden soll, die er als Organ im Dienste der Strafjustiz gemacht hat", aber ohne Bestreitung des Vorliegens ausschließlich solcher Beweisthemen dennoch eingewendet wird, das Gericht wäre zur Zeugenvernehmung der Kriminalbeamten Bernd S*****, Ewald S***** und Rudolf P***** in der Hauptverhandlung (S 271 ff/IV) nur berechtigt gewesen, wenn es sich zuvor über die vorliegende Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Dienstbehörde der Beamten überzeugt hätte.

Zudem hat entgegen der Beschwerdeauffassung das Gericht und nicht die Dienstbehörde eines Beamten zu beurteilen, ob dessen bevorstehende Zeugenvernehmung Umstände betrifft, die prinzipiell nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, weil sie der Beamte als Organ im Dienste der Strafjustiz dem Gericht mitteilen muss (Paragraph 24, letzter Satz StPO) oder hinsichtlich derer gemäß Paragraph 84, StPO Anzeigepflicht besteht. Erst nach Verneinung des Vorliegens im Sinn dieser Bestimmungen mitteilungspflichtiger Umstände durch das Gericht obliegt die von ihm zu beantragende Entscheidung darüber, ob die begehrte Information tatsächlich dem Amtsgeheimnis unterliegt und ob eine Entbindung des Beamten erfolgt, dessen Dienstbehörde (Paragraph 46, Absatz 4, B-DG; vergleiche Fabrizy StPO8 Paragraph 151, Rz 9; 11 Os 138/00).

Von einer behaupteten Missachtung des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei Vernehmung des Zeugen Georg P***** in der Hauptverhandlung (S 289 ff/IV) kann entgegen dem substratlosen Beschwerdevorbringen, der Genannte habe allenfalls bei der Identifizierung sichergestellter Schmuckstücke als Raubbeute im Vorverfahren eine falsche Beweisaussage abgelegt, schon deshalb keine Rede sein, weil der Bezugspunkt für den Aussageverweigerungsgrund nicht erst durch die gerichtliche Aufarbeitung der Straftat geschaffen werden kann (jüngst 11 Os 10/02; Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291).

Der Beschwerde (Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz 2, StPO) zuwider lag darin, dass der Vorsitzende mit der Verkündung des Schuldspruches begonnen hatte, jedoch "bereits nach wenigen Sekunden (keineswegs erst nach Verkündung des kompletten Schuldspruches) auf den Irrtum aufmerksam wurde und den Obmann der Geschworenen um die Mitteilung des Wahrspruches ersucht hat" vergleiche S 429/IV), die sodann auch geschah, bevor die gesamte Urteilsverkündung folgte (S 367 f/IV), keine dem Angeklagten allenfalls nachteilige (Paragraph 345, Absatz 3, StPO) Formverletzung.

Die Verfahrensrüge aus Ziffer 5,, mit der das Unterbleiben der Zeugenvernehmung des Thomas M***** bemängelt wird, versagt - abgesehen vom trotz Ausforschungsbemühungen unbekannten Aufenthalt des Genannten (S 217, 325/IV) - schon mangels eines entsprechenden Beweisantrages in der Hauptverhandlung vergleiche S 327, 363/IV). Vor der Hauptverhandlung geäußerte Vernehmungswünsche (wie ON 234) erfordern der Beschwerde zuwider kein Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes (Paragraphen 238, Absatz eins,, 302 Absatz eins, StPO).

Der Einwand (Ziffer 8,), "dass der Vorsitzende den Geschworenen eine Rechtsbelehrung im Sinn der Paragraphen 321, 323 und 327 StPO nicht erteilt hat", womit im Zusammenhang mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, das Verfahren leide an einem "das Vorliegen einer unrichtigen Rechtsbelehrung bei weitem überwiegenden" Mangel, ersichtlich gemeint ist, dass überhaupt keine Instruktion stattgefunden habe, ist aktenwidrig (S 367/IV in Verbindung mit Beilage ./F zu ON 244; S 429/IV).

Die vom Verteidiger gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstattete, die Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen lediglich wiederholende Äußerung vermag an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nicht öffentlicher Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraphen 344, 285 d, 285 i, StPO).

Textnummer

E68728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00019.03.0306.000

Im RIS seit

05.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20030306_OGH0002_0150OS00019_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054660 Rechtssatz 10.12.1970Strafrecht
Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht …
RS0097660 Rechtssatz 12.07.1994Strafrecht
Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nur auf die strafbare Beteiligung (§ 12 StGB) des Zeugen an der Tat des Angeklagten und auf Anschlussdelikte (zB §§ 164, 299 StGB), nicht aber auf Aussagedelikte (§§ …
RS0097797 Rechtssatz 13.09.1984Strafrecht
Wohl entscheidet die Dienstbehörde allein, ob der Gegenstand der Vernehmung ein solcher ist, dass ein hierüber abgelegtes Zeugnis die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde; dem Gericht steht jedoch das Recht zur Prüfung zu, ob tatsächlich die Vor …
RS0109174 Rechtssatz 21.10.1997Strafrecht
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, darf der in Rede stehende Entschlagungsgrund im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. Nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der …
RS0117392 Rechtssatz 06.03.2003Strafrecht
Darin, dass der Vorsitzende mit der Verkündung des Schuldspruches begonnen hatte, jedoch bereits nach wenigen Sekunden (keineswegs erst nach Verkündung des kompletten Schuldspruches) auf den Irrtum aufmerksam wurde und den Obmann der Geschworenen um die Mit …