Rechtssatz RS0109180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109180
Entscheidungsdatum
09.12.1997
Rechtssatz
§ 2 Abs 2 Z 1 WEG wird so gedeutet, daß ein Wohnungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung (abgesehen vom Sonderfall des § 4 Abs 2 WEG 1975) weder zur Abtretung von Miteigentumsanteilen noch zur Änderung einer vereinbarten Gebrauchsordnung gezwungen werden kann. Unantastbar ist auch das dem Wohnungseigentümer zustehende ungeschmälerte Gebrauchsrecht an jenen Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, WEG wird so gedeutet, daß ein Wohnungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung (abgesehen vom Sonderfall des Paragraph 4, Absatz 2, WEG 1975) weder zur Abtretung von Miteigentumsanteilen noch zur Änderung einer vereinbarten Gebrauchsordnung gezwungen werden kann. Unantastbar ist auch das dem Wohnungseigentümer zustehende ungeschmälerte Gebrauchsrecht an jenen Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109180
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00435_97Z0000_001