Rechtssatz RS0109181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109181
Entscheidungsdatum
09.12.1997
Rechtssatz
1. Kein Wohnungseigentümer kann gezwungen werden, an einem schon von vornherein nichtigen Geschäft mitzuwirken. Soll beispielsweise Wohnungseigentum an einem Objekt begründet werden, dem die in § 1 Abs 1 WEG 1975 geforderte Selbständigkeit fehlt, oder an Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung zu dienen haben (§ 1 Abs 4 WEG) 1975), darf der Wohnungseigentümer die Unterfertigung des Vertrages verweigern. 2. Ein Raum, der sich in der Natur als Bestandteil der Hausbesorgerwohnung darstellt und nur von deren Wohnzimmer aus betreten werden kann, ist nach den Maßstäben des § 1 Abs 1 und Abs 4 WEG 1975 kein für die Begründung von Wohnungseigentum taugliches Objekt (vergleiche MietSlg 47.501; SZ 69/68), und zwar jedenfalls so lange nicht, als dem Gericht nicht dessen rechtsgültige (alle Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bindende) Umwidmung und Umgestaltung dargetan wird.1. Kein Wohnungseigentümer kann gezwungen werden, an einem schon von vornherein nichtigen Geschäft mitzuwirken. Soll beispielsweise Wohnungseigentum an einem Objekt begründet werden, dem die in Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 geforderte Selbständigkeit fehlt, oder an Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung zu dienen haben (Paragraph eins, Absatz 4, WEG) 1975), darf der Wohnungseigentümer die Unterfertigung des Vertrages verweigern. 2. Ein Raum, der sich in der Natur als Bestandteil der Hausbesorgerwohnung darstellt und nur von deren Wohnzimmer aus betreten werden kann, ist nach den Maßstäben des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4, WEG 1975 kein für die Begründung von Wohnungseigentum taugliches Objekt (vergleiche MietSlg 47.501; SZ 69/68), und zwar jedenfalls so lange nicht, als dem Gericht nicht dessen rechtsgültige (alle Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bindende) Umwidmung und Umgestaltung dargetan wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109181
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00435_97Z0000_002