Rechtssatz RS0109210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109210
Entscheidungsdatum
19.03.1996
Rechtssatz
Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert jedenfalls Freiwilligkeit und eine gewisse Dauer des Aufenthalts. Diese Kriterien sind zu verneinen, wenn der Aufenthalt im Fremdstaat nur unter einem die sexuelle Selbstbestimmung einschränkenden und damit solchem Abhängigkeitsverhältnis erfolgt, dessen Hintanhaltung die Bestimmung des § 217 StGB bezweckt.Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert jedenfalls Freiwilligkeit und eine gewisse Dauer des Aufenthalts. Diese Kriterien sind zu verneinen, wenn der Aufenthalt im Fremdstaat nur unter einem die sexuelle Selbstbestimmung einschränkenden und damit solchem Abhängigkeitsverhältnis erfolgt, dessen Hintanhaltung die Bestimmung des Paragraph 217, StGB bezweckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0109210
Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00136_9500000_002