Rechtssatz RS0109219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109219
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Zinsbildungsvorschrift als Beurteilungskriterium für andere Fragen als die Zinsbildung wird teilweise abgelehnt; die Beurteilung hängt davon ab, ob der Bestandgegenstand nach der vielfach auch in der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommenden Parteienabsicht (bloß) überwiegend (nicht bedeutend überwiegend) zu Wohn- oder Geschäftszwecken verwendet wird, wobei auch zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Geschäftszweck maßgebend sei, wenn Wohn- und Geschäftszwecke einander die Waage hielten (MietSlg 46.374).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109219
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0070OB00342_97P0000_001