Rechtssatz RS0109229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109229
Entscheidungsdatum
20.01.1998
Rechtssatz
Wird bei Abschluß eines Vergleiches durch Vereinbarung eines Testiergebotes oder Testierverbotes in die Testierfreiheit eingegriffen, so bewirkt dies Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB.Wird bei Abschluß eines Vergleiches durch Vereinbarung eines Testiergebotes oder Testierverbotes in die Testierfreiheit eingegriffen, so bewirkt dies Unmöglichkeit im Sinne des Paragraph 878, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109229
Dokumentnummer
JJR_19980120_OGH0002_0020OB00382_97H0000_001