Rechtssatz RS0109290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109290
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Rechtssatz
Verstößt ein Verhalten zwar gegen Bestimmungen des UWG, liegt aber keine gerichtlich strafbare Handlung vor, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, so verjährt ein allfälliger Schadenersatzanspruch nicht binnen dreißig, sondern binnen drei Jahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109290
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00024_98B0000_001