Rechtssatz RS0109313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109313
Entscheidungsdatum
07.04.2011
Rechtssatz
Dadurch, dass der Vorsitzende des Schöffensenates nach § 181 Abs 3 zweiter Satz StPO eine Haftverhandlung durchführte, nahm er keine Tätigkeit vor, die ihn nach § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausschloß oder die auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermochte (vergleiche Foregger/Kodek StPO7, § 181 Anm III mwN; vergleiche auch ÖJZ-MRK 1993/28, 1993/37, 1995/1).Dadurch, dass der Vorsitzende des Schöffensenates nach Paragraph 181, Absatz 3, zweiter Satz StPO eine Haftverhandlung durchführte, nahm er keine Tätigkeit vor, die ihn nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausschloß oder die auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermochte (vergleiche Foregger/Kodek StPO7, Paragraph 181, Anmerkung römisch drei mwN; vergleiche auch ÖJZ-MRK 1993/28, 1993/37, 1995/1).
Entscheidungstexte
- 14 Os 152/97
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 14 Os 152/97
- 15 Os 1/00
Entscheidungstext OGH 17.02.2000 15 Os 1/00
Vgl; Beisatz: Hier: Unzuständigkeitsurteil. (T1)
- 13 Ns 20/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
Auch; Beisatz: Dies gilt um so mehr für Beschwerdeentscheidungen über die Haftfrage. Nur wenn mit der Haftentscheidung des Erstrichters auch eine sonstige untersuchungsrichterliche Tätigkeit - etwa die Einleitung der Voruntersuchung nach § 180 Abs 1 StPO - einhergeht, ist der Ausschlussgrund nach § 68 Abs 2 erster Fall StPO erfüllt. (T2)
- 13 Os 87/10h
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 87/10h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109313
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0140OS00152_9700000_001