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Rechtssatz RS0109329

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109329

Geschäftszahl

5Ob348/97f; 5Ob149/04d

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Rechtssatz

Der Normzweck des Paragraph 32, Absatz 8, WFG 1968 während der Dauer bis zur erfolgten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens Spekulationen hintanzuhalten, andererseits aber einen Anreiz für die Standardverbesserung aufrechtzuerhalten, gebietet es, eine Teilnichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Mietzinsvereinbarung nur soweit anzunehmen, dass ab Mietvertragsabschluss bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehens die Vereinbarung nur in dem durch Paragraph 32, Absatz 8, WFG 1968 vorgegebenen Rahmen Gültigkeit hat, danach aber zur Gänze, das heißt im Umfang der zulässigen angemessenen Mietzinshöhe, wieder auflebt.- Wird daher ein mit Mitteln der Wohnbauförderung durch Standardanhebung verbessertes Mietobjekt noch während der Laufzeit des Darlehens neu vermietet, muss es für zulässig angesehen werden, schon vorher für die Zeit nach der vollständigen Rückzahlung des Darlehens einen anderen Mietzins (bei Anwendbarkeit des MRG den angemessenen Mietzins nach Paragraph 16,) zu vereinbaren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 348/97f
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 348/97f
  • 5 Ob 149/04d
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 149/04d
    Auch; Beisatz: Nach § 64 Abs 2 Satz 2 WWFSG 1989 ist es bereits während der Förderungsdauer zulässig, für die Zeit danach einen angemessenen Hauptmietzins zu vereinbaren. (T1); Veröff: SZ 2004/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109329

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00348_97F0000_002