Begründung:
Zwischen den Parteien wurde am 22. 6. 1998 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die vom Antragsteller gemietete Wohnung wies damals einen Ausstattungszustand auf, der der Kategorie A entsprach. Es handelte sich um eine Wohnung im Sinne des § 56 Abs 3 WWFSG 1989. Der Mietvertragsabschluss erfolgte während der Dauer der Förderung nach dem II. Hauptstück des WWFSG 1989. Im Mietvertrag wurde für die Zeit nach Ablauf der Förderung (voraussichtlich 31. 3. 2009) ein gemäß § 16 Abs 1 iVm § 46c MRG angemessener Hauptmietzins in Höhe von S 6.312,29 monatlich vereinbart.Zwischen den Parteien wurde am 22. 6. 1998 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die vom Antragsteller gemietete Wohnung wies damals einen Ausstattungszustand auf, der der Kategorie A entsprach. Es handelte sich um eine Wohnung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, WWFSG 1989. Der Mietvertragsabschluss erfolgte während der Dauer der Förderung nach dem römisch zwei. Hauptstück des WWFSG 1989. Im Mietvertrag wurde für die Zeit nach Ablauf der Förderung (voraussichtlich 31. 3. 2009) ein gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46 c, MRG angemessener Hauptmietzins in Höhe von S 6.312,29 monatlich vereinbart.
Das Erstgericht stellte über Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin mit Zwischensachbeschluss fest, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines anderen als des sich aus § 64 Abs 2 zweiter Fall WWFSG 1989 ergebenden Hauptmietzinses für die Zeit nach Ablauf der Förderungsdauer zulässig und rechtswirksam ist, soweit dieser Mietzins den Bestimmungen des MRG nicht widerspricht. Es folgerte rechtlich, dass die genannte Bestimmung nur auf Förderungsdauer die Höhe des Mietzinses beschränke.Das Erstgericht stellte über Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin mit Zwischensachbeschluss fest, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines anderen als des sich aus Paragraph 64, Absatz 2, zweiter Fall WWFSG 1989 ergebenden Hauptmietzinses für die Zeit nach Ablauf der Förderungsdauer zulässig und rechtswirksam ist, soweit dieser Mietzins den Bestimmungen des MRG nicht widerspricht. Es folgerte rechtlich, dass die genannte Bestimmung nur auf Förderungsdauer die Höhe des Mietzinses beschränke.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei, und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Strittig sei im Rekursverfahren lediglich die Rechtsfrage, ob eine während der Förderungsdauer abgeschlossene Hauptmietzinsvereinbarung durch die Bestimmung des § 64 Abs 2 Satz 2 WWFSG 1989 nur auf Förderungsdauer und (oder) auch für die Zeit danach der Höhe nach beschränkt werde.Strittig sei im Rekursverfahren lediglich die Rechtsfrage, ob eine während der Förderungsdauer abgeschlossene Hauptmietzinsvereinbarung durch die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 WWFSG 1989 nur auf Förderungsdauer und (oder) auch für die Zeit danach der Höhe nach beschränkt werde.
Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach zu § 12 Abs 3 RBG ausgesprochen, dass schon vor der vorzeitigen Rückzahlung des Fondsdarlehens getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin rechtsunwirksam blieben (RIS-Justiz RS0067785). Zu § 32 Abs 8 WFG 1968 habe der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 348/97f = MietSlg 50.632/9 ausgesprochen, dass der Normzweck dieser Bestimmung - während der Förderungsdauer bis zur erfolgten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens Spekulationen hintanzuhalten, andererseits aber einen Anreiz für die Standardverbesserung aufrecht zu erhalten - es gebiete, eine Teilnichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Mietzinsvereinbarung nur so weit anzunehmen, dass ab Mietvertragsabschluss bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehens die Vereinbarung nur in dem durch § 32 Abs 8 WFG 1968 vorgegebenen Rahmen Gültigkeit habe, danach aber zur Gänze, dh im Umfang der zulässigen angemessenen Mietzinshöhe wieder auflebe.Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach zu Paragraph 12, Absatz 3, RBG ausgesprochen, dass schon vor der vorzeitigen Rückzahlung des Fondsdarlehens getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin rechtsunwirksam blieben (RIS-Justiz RS0067785). Zu Paragraph 32, Absatz 8, WFG 1968 habe der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 348/97f = MietSlg 50.632/9 ausgesprochen, dass der Normzweck dieser Bestimmung - während der Förderungsdauer bis zur erfolgten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens Spekulationen hintanzuhalten, andererseits aber einen Anreiz für die Standardverbesserung aufrecht zu erhalten - es gebiete, eine Teilnichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Mietzinsvereinbarung nur so weit anzunehmen, dass ab Mietvertragsabschluss bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehens die Vereinbarung nur in dem durch Paragraph 32, Absatz 8, WFG 1968 vorgegebenen Rahmen Gültigkeit habe, danach aber zur Gänze, dh im Umfang der zulässigen angemessenen Mietzinshöhe wieder auflebe.
In der Literatur werde diese Frage unterschiedlich beantwortet: Maisel/Leinweber/Heindl würden in ihrem Kommentar zum Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, 2. Auflage, 102, ebenso wie Teschl/Hüttner in ihrem Kommentar zum selben Gesetz 158 f, Anm 1 zu § 64, die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung so zu verstehen sei, dass während der Förderungsdauer im Mietvertrag nur der jeweilige Kategoriemietzins vereinbart werden dürfe und auch nach dem Ende der Förderungsdauer nur der Kategoriemietzins zulässig sei. Hingegen vertrete Würth die Ansicht, dass Art VII der B-VG-Novelle 1988, wodurch die Länder auch befugt worden seien, "die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnbausanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes - mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverträgen - zu treffen", durch Art II Abs 2 des Staatsvertrages zwischen Bund und Ländern im Sinn des Art 15a B-VG, BGBl 390/1989, erheblich beschränkt worden sei, insbesondere, dass "zivilrechtliche, die Verfügungsmacht einschränkende oder sonst Belastungen vorsehende Bestimmungen nur bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden" seien (Würth/Zingher/ Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu III H Landesförderungsgesetze).In der Literatur werde diese Frage unterschiedlich beantwortet: Maisel/Leinweber/Heindl würden in ihrem Kommentar zum Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, 2. Auflage, 102, ebenso wie Teschl/Hüttner in ihrem Kommentar zum selben Gesetz 158 f, Anmerkung eins, zu Paragraph 64,, die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung so zu verstehen sei, dass während der Förderungsdauer im Mietvertrag nur der jeweilige Kategoriemietzins vereinbart werden dürfe und auch nach dem Ende der Förderungsdauer nur der Kategoriemietzins zulässig sei. Hingegen vertrete Würth die Ansicht, dass Artikel römisch sieben, der B-VG-Novelle 1988, wodurch die Länder auch befugt worden seien, "die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnbausanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes - mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverträgen - zu treffen", durch Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Staatsvertrages zwischen Bund und Ländern im Sinn des Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt 390 aus 1989,, erheblich beschränkt worden sei, insbesondere, dass "zivilrechtliche, die Verfügungsmacht einschränkende oder sonst Belastungen vorsehende Bestimmungen nur bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden" seien (Würth/Zingher/ Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu römisch drei H Landesförderungsgesetze).
Das Rekursgericht sei Würth folgend der Ansicht, dass Art II Abs 2 des Staatsvertrages BGBl 390/1989 die verfassungsrechtliche Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Regelung der Wohnbauförderung dahin eingeschränkt habe, dass einschränkende Bestimmungen nur bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden seien. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 64 Abs 2 Satz 2 WWFSG 1989 sei daher diese Bestimmung so zu interpretieren, dass die Mietzinshöhe nur während de Förderungsdauer auf den Kategoriemietzins nach § 15a Abs 2 und 3 MRG beschränkt sei, hingegen nach Ablauf der Förderung zulässigerweise in angemessener Höhe vereinbart werden dürfe.Das Rekursgericht sei Würth folgend der Ansicht, dass Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt 390 aus 1989, die verfassungsrechtliche Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Regelung der Wohnbauförderung dahin eingeschränkt habe, dass einschränkende Bestimmungen nur bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden seien. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 WWFSG 1989 sei daher diese Bestimmung so zu interpretieren, dass die Mietzinshöhe nur während de Förderungsdauer auf den Kategoriemietzins nach Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3 MRG beschränkt sei, hingegen nach Ablauf der Förderung zulässigerweise in angemessener Höhe vereinbart werden dürfe.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der zitierten Gesetzesstelle vorliege und wegen der Vielzahl vergleichbarer Mietverträge der Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.