Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch berechtigt.
Während sich das Rekursgericht darauf stützt, § 32 Abs 2 nöWFG sehe keine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei der Eigentumsübertragung an Ehegatten vor, beruft sich die Rechtsmittelwerberin auf eine solche Ausnahme in § 49 Abs 4 letzter Satz WFG 1984.Während sich das Rekursgericht darauf stützt, Paragraph 32, Absatz 2, nöWFG sehe keine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei der Eigentumsübertragung an Ehegatten vor, beruft sich die Rechtsmittelwerberin auf eine solche Ausnahme in Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz WFG 1984.
Hiezu wurde erwogen:
§ 49 Abs 3 und 4 WFG 1984 (vgl hiezu auch 5 Ob 246/98g = immolex 2000/11) lautet:Paragraph 49, Absatz 3 und 4 WFG 1984 vergleiche hiezu auch 5 Ob 246/98g = immolex 2000/11) lautet:
(3) Wurde eine Förderung zugesichert, so ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Absatz 5, zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß Paragraph 19, Absatz 3, gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs 1 zweiter Satz WEG 1975) an den Ehegatten, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gemäß § 19 Abs 3 gleichgestellt ist,1. der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz WEG 1975) an den Ehegatten, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, gleichgestellt ist,
2. eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
übertragen wird.
§ 32 Abs 1 und 2 nöWFG lautet:Paragraph 32, Absatz eins und 2 nöWFG lautet:
(1) Wird ein Förderungsdarlehen pfandrechtlich sichergestellt, so ist im Grundbuch ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden.
Um das Verhältnis dieser beiden Normen zueinander zu verstehen, bedarf es eines Ausfluges in die Geschichte des Förderungsrechts (vgl zum Folgenden die in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 VI A und B, Seiten 786 bis 797, abgedruckten B-VG-Novellen 1987 und 1988 samt Materialien, sowie Würth in Rummel2 § 16 MRG Anh [Landesförderungsgesetze] Rz 30 f).Um das Verhältnis dieser beiden Normen zueinander zu verstehen, bedarf es eines Ausfluges in die Geschichte des Förderungsrechts vergleiche zum Folgenden die in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 römisch sechs A und B, Seiten 786 bis 797, abgedruckten B-VG-Novellen 1987 und 1988 samt Materialien, sowie Würth in Rummel2 Paragraph 16, MRG Anh [Landesförderungsgesetze] Rz 30 f).
Art I der B-VG-Novelle 1987 BGBl 640 änderte Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG insofern, als aus dem dort genannten Kompetenztatbestand "Volkswohnungswesen" die "Förderung des Wohnbaus" und die "Wohnhaussanierung" ausgenommen wurde und damit nach der Generalklausel des Art 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder auch hinsichtlich der Gesetzgebung fiel. In Art II wurden gleichzeitig einzeln aufgezählte Bestimmungen aus Förderungsgesetzen des Bundes - nicht zB § 49 WFG 1984 - (mit Wirkung vom 1. 1. 1988) in landesgesetzliche Bestimmungen übergeführt. Soweit die Förderungsgesetze nicht aufgehoben wurden, blieben die nicht übergeleiteten Bestimmungen als Bundesrecht in Kraft. Dies betraf insbesondere die als zivilrechtliche Bestimmungen (mit Außenwirkung) konzipierten Regelungen der Förderungsgesetze. Solche konnten die Länder nicht erlassen. Zivilrechtliche Regelungen waren also von der erwähnten Kompetenzübertragung nicht erfasst.Artikel römisch eins, der B-VG-Novelle 1987 Bundesgesetzblatt 640 änderte Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG insofern, als aus dem dort genannten Kompetenztatbestand "Volkswohnungswesen" die "Förderung des Wohnbaus" und die "Wohnhaussanierung" ausgenommen wurde und damit nach der Generalklausel des Artikel 15, B-VG in die Zuständigkeit der Länder auch hinsichtlich der Gesetzgebung fiel. In Artikel römisch zwei, wurden gleichzeitig einzeln aufgezählte Bestimmungen aus Förderungsgesetzen des Bundes - nicht zB Paragraph 49, WFG 1984 - (mit Wirkung vom 1. 1. 1988) in landesgesetzliche Bestimmungen übergeführt. Soweit die Förderungsgesetze nicht aufgehoben wurden, blieben die nicht übergeleiteten Bestimmungen als Bundesrecht in Kraft. Dies betraf insbesondere die als zivilrechtliche Bestimmungen (mit Außenwirkung) konzipierten Regelungen der Förderungsgesetze. Solche konnten die Länder nicht erlassen. Zivilrechtliche Regelungen waren also von der erwähnten Kompetenzübertragung nicht erfasst.
Als zweiter Schritt der "Verländerung" der Wohnbau- und Wohnhaussanierungsförderung sollte in der Folge eine diesbezügliche Zivilrechtskompetenz der Länder geschaffen und sollten die davon betroffenen "begleitenden" Zivilrechtsbestimmungen in die Landesrechtsordnungen übergeleitet werden. Hinsichtlich der Reichweite der neu zu begründenden Landeskompetenz fanden eingehende Gespräche zwischen Bund und Ländern statt, als deren Ergebnis der in einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG enthaltene Art 2 Abs 2 bis 4 formuliert wurde. Der Bund sollte dementsprechend eine spezielle Kompetenzbestimmung für die "begleitenden" Zivilrechtsregelungen auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung erlassen. Diese Kompetenz sollte grundsätzlich die bisher in den Förderungsgesetzen des Bundes enthaltenen Zivilrechtsbestimmungen umfassen; in Präzisierung des Umfangs dieser Kompetenz enthielt die genannte Vereinbarung gemäß § 15a B-VG Regelungen, die klarstellen sollten, welche der bisherigen Zivilrechtsbestimmungen nicht als notwendig im Sinne der zu erlassenden Verfassungsbestimmung anzusehen sind (Art 2 Abs 4) bzw welche Regelungen vom Bund als Bundesrecht aufrechtzuerhalten sind (Art 2 Abs 3).Als zweiter Schritt der "Verländerung" der Wohnbau- und Wohnhaussanierungsförderung sollte in der Folge eine diesbezügliche Zivilrechtskompetenz der Länder geschaffen und sollten die davon betroffenen "begleitenden" Zivilrechtsbestimmungen in die Landesrechtsordnungen übergeleitet werden. Hinsichtlich der Reichweite der neu zu begründenden Landeskompetenz fanden eingehende Gespräche zwischen Bund und Ländern statt, als deren Ergebnis der in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG enthaltene Artikel 2, Absatz 2 bis 4 formuliert wurde. Der Bund sollte dementsprechend eine spezielle Kompetenzbestimmung für die "begleitenden" Zivilrechtsregelungen auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung erlassen. Diese Kompetenz sollte grundsätzlich die bisher in den Förderungsgesetzen des Bundes enthaltenen Zivilrechtsbestimmungen umfassen; in Präzisierung des Umfangs dieser Kompetenz enthielt die genannte Vereinbarung gemäß Paragraph 15 a, B-VG Regelungen, die klarstellen sollten, welche der bisherigen Zivilrechtsbestimmungen nicht als notwendig im Sinne der zu erlassenden Verfassungsbestimmung anzusehen sind (Artikel 2, Absatz 4,) bzw welche Regelungen vom Bund als Bundesrecht aufrechtzuerhalten sind (Artikel 2, Absatz 3,).
Dementsprechend wurden die Länder in Art VII Abs 1 der B-VG-Novelle 1988 BGBl 685 für befugt erklärt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts - mit Ausnahmen von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen - zu treffen. In Art VII Abs 2 Z 1 wurde (unter anderem) § 49 Abs 4 letzter Satz WFG 1984 von der Überführung in Landesrecht (mit Wirkung vom 1. 1. 1989) ausgenommen. Art 2 Abs 4 der zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG führt hiezu aus, dass (unter anderem) § 49 Abs 4 letzter Satz WFG 1984 nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Abs 2 (Übertragung der Zuständigkeit, die insoweit notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen, vom Bund auf die Länder) anzusehen sei.Dementsprechend wurden die Länder in Artikel römisch sieben, Absatz eins, der B-VG-Novelle 1988 Bundesgesetzblatt 685 für befugt erklärt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts - mit Ausnahmen von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen - zu treffen. In Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, wurde (unter anderem) Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz WFG 1984 von der Überführung in Landesrecht (mit Wirkung vom 1. 1. 1989) ausgenommen. Artikel 2, Absatz 4, der zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG führt hiezu aus, dass (unter anderem) Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz WFG 1984 nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Absatz 2, (Übertragung der Zuständigkeit, die insoweit notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen, vom Bund auf die Länder) anzusehen sei.
In der Folge erließen die Länder neue Landesgesetze; Niederösterreich schuf das nöWFG LGBl 8304-0 (in Kraft seit 1. 1. 1990), aus dessen § 32 bereits zitiert wurde.In der Folge erließen die Länder neue Landesgesetze; Niederösterreich schuf das nöWFG Landesgesetzblatt 8304-0 (in Kraft seit 1. 1. 1990), aus dessen Paragraph 32, bereits zitiert wurde.
Hieraus ergibt sich folgende - ungewöhnliche - Kompetenzlage: Es fällt in die Zuständigkeit der Länder, im Zuge der Wohnbauförderung die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes vorzusehen und nach erfolgter Einverleibung dieses Verbotes die Eigentumsübertragung unter Lebenden an die Zustimmung des Landes zu binden (so § 32 nöWFG); es fällt (noch immer) in die Zuständigkeit des Bundes, Ausnahmen von einem derartigen Zustimmungserfordernis zugunsten von Ehegatten zu normieren, wie sie in § 49 Abs 4 letzter Satz WFG 1984 vorgesehen sind.Hieraus ergibt sich folgende - ungewöhnliche - Kompetenzlage: Es fällt in die Zuständigkeit der Länder, im Zuge der Wohnbauförderung die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes vorzusehen und nach erfolgter Einverleibung dieses Verbotes die Eigentumsübertragung unter Lebenden an die Zustimmung des Landes zu binden (so Paragraph 32, nöWFG); es fällt (noch immer) in die Zuständigkeit des Bundes, Ausnahmen von einem derartigen Zustimmungserfordernis zugunsten von Ehegatten zu normieren, wie sie in Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz WFG 1984 vorgesehen sind.
Somit bedurfte die gegenständliche Übertragung des halben Mindestanteils an den Ehegatten (§ 9 Abs 1 zweiter Satz WEG) gemäß § 49 Abs 4 letzter Satz Z 1 WFG 1984, welcher weiterhin dem Rechtsbestand als Bundesrecht angehört, ausnahmsweise nicht der nach Landesrecht grundsätzlich erforderlichen Zustimmung der Landesregierung gemäß § 32 Abs 2 nöWFG. Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung hat die Rechtslage in seinem Schreiben vom 8. 4. 1999, mit welchem der Antragstellerin die vorgelegte Zustimmungserklärung unerledigt rückgemittelt wurde, demnach - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - im Ergebnis richtig beurteilt.Somit bedurfte die gegenständliche Übertragung des halben Mindestanteils an den Ehegatten (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz WEG) gemäß Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz Ziffer eins, WFG 1984, welcher weiterhin dem Rechtsbestand als Bundesrecht angehört, ausnahmsweise nicht der nach Landesrecht grundsätzlich erforderlichen Zustimmung der Landesregierung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, nöWFG. Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung hat die Rechtslage in seinem Schreiben vom 8. 4. 1999, mit welchem der Antragstellerin die vorgelegte Zustimmungserklärung unerledigt rückgemittelt wurde, demnach - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - im Ergebnis richtig beurteilt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht kein sonstiges Eintragungshindernis, weshalb die begehrte Eintragung zu bewilligen war.