Rechtssatz RS0111839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111839
Entscheidungsdatum
07.11.2000
Rechtssatz
Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24 a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage.Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG nicht mehr in Frage.
Anmerkung
Bem: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0108146. In Hinkunft wird nur mehr der RS0108146 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0111839 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0108146 zitiert werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 246/98g
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 246/98g
- 5 Ob 280/00p
Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 280/00p
Vgl auch; Beisatz: Es fällt in die Zuständigkeit der Länder, im Zuge der Wohnbauförderung die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes vorzusehen und nach erfolgter Einverleibung dieses Verbotes die Eigentumsübertragung unter Lebenden an die Zustimmung des Landes zu binden (so § 32 nöWFG); es fällt (noch immer) in die Zuständigkeit des Bundes, Ausnahmen von einem derartigen Zustimmungserfordernis zugunsten von Ehegatten zu normieren, wie sie in § 49 Abs 4 letzter Satz WFG 1984 vorgesehen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111839
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0050OB00246_98G0000_002