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Rechtssatz RS0111839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111839

Geschäftszahl

5Ob246/98g; 5Ob280/00p

Entscheidungsdatum

07.11.2000

Rechtssatz

Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG nicht mehr in Frage.

Anmerkung

Bem: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0108146. In Hinkunft wird nur mehr der RS0108146 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0111839 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0108146 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 246/98g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 246/98g
  • 5 Ob 280/00p
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 280/00p
    Vgl auch; Beisatz: Es fällt in die Zuständigkeit der Länder, im Zuge der Wohnbauförderung die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes vorzusehen und nach erfolgter Einverleibung dieses Verbotes die Eigentumsübertragung unter Lebenden an die Zustimmung des Landes zu binden (so § 32 nöWFG); es fällt (noch immer) in die Zuständigkeit des Bundes, Ausnahmen von einem derartigen Zustimmungserfordernis zugunsten von Ehegatten zu normieren, wie sie in § 49 Abs 4 letzter Satz WFG 1984 vorgesehen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111839

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0050OB00246_98G0000_002