Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig aber nicht berechtigt ist.
Inhalt und Umfang eines gesetzlichen Veräußerungs- oder
Belastungsverbots sind am Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung,
die diese Verbote normiert, zu orientieren (SZ 36/123 = EvBl 1963/484
= MietSlg 15.005; ImmZ 1975, 55 = MietSlg 26.394; MietSlg 30.545; SZ
48/66; Spielbüchler in Rummel, Rz 18 zu § 364c ABGB; Feil, GBG3 Rz 15 zu § 9 GBG).48/66; Spielbüchler in Rummel, Rz 18 zu Paragraph 364 c, ABGB; Feil, GBG3 Rz 15 zu Paragraph 9, GBG).
Wie das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt hat, ergibt sich der Zweck der in § 49 Abs 1 WFG 1984 geregelten Eigentumsbeschränkung des Belastungsverbots eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 246 BlgNR XVI. GP). Die Bestimmungen über das gesetzliche Belastungsverbot sollen gewährleisten, daß Baugrundstücke nur mit solchen Pfandrechten belastet werden, die der Sicherstellung von zur tatsächlichen Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehens dienen. Daraus ergibt sich der Inhalt ebenso wie auch der Umfang des gesetzlichen Veräußerungsverbots des WFG 1984. Zweck der gesetzlichen Bestimmung ist es nicht, zwischen vertraglichen und exekutiven Pfandrechten zu unterscheiden, sondern ausschließlich sachlich dahin, ob die Pfandrechte der Sicherstellung von Darlehen dienen, die die Finanzierung des Bauvorhabens betreffen. Das ist bei der hier zu sichernden Abgabeverbindlichkeit des Liegenschaftseigentümers naturgemäß zu verneinen.Wie das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt hat, ergibt sich der Zweck der in Paragraph 49, Absatz eins, WFG 1984 geregelten Eigentumsbeschränkung des Belastungsverbots eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 246 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode Die Bestimmungen über das gesetzliche Belastungsverbot sollen gewährleisten, daß Baugrundstücke nur mit solchen Pfandrechten belastet werden, die der Sicherstellung von zur tatsächlichen Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehens dienen. Daraus ergibt sich der Inhalt ebenso wie auch der Umfang des gesetzlichen Veräußerungsverbots des WFG 1984. Zweck der gesetzlichen Bestimmung ist es nicht, zwischen vertraglichen und exekutiven Pfandrechten zu unterscheiden, sondern ausschließlich sachlich dahin, ob die Pfandrechte der Sicherstellung von Darlehen dienen, die die Finanzierung des Bauvorhabens betreffen. Das ist bei der hier zu sichernden Abgabeverbindlichkeit des Liegenschaftseigentümers naturgemäß zu verneinen.
Das in § 49 Abs 3 und 4 WFG geregelte Veräußerungsverbot, hat wiederum nach den Gesetzesmaterialien den Zweck, Mißbräuche bei der Veräußerung geförderter Objekte zu vermeiden. Weil der Einsatz beträchtlicher öffentlicher Mittel in Form von Annuitätenzuschüssen und Förderungsdarlehen, die auch bei nominell vollständiger Darlehensrückzahlung wertmäßig nicht annähernd zurückfließt, es angemessen erscheinen lassen, wurde ein Veräußerungsverbot für die Dauer der Förderung, jedenfalls aber für die Dauer von 20 Jahren vorgesehen. Damit soll sichergestellt werden, daß während dieses Zeitraums die geförderten Wohnungen nicht zweckentsfremdet werden und ausschließlich begünstigten Personen zukommen (vgl EB zur RV 246 BlgNR XVI. GP S 36).Das in Paragraph 49, Absatz 3 und 4 WFG geregelte Veräußerungsverbot, hat wiederum nach den Gesetzesmaterialien den Zweck, Mißbräuche bei der Veräußerung geförderter Objekte zu vermeiden. Weil der Einsatz beträchtlicher öffentlicher Mittel in Form von Annuitätenzuschüssen und Förderungsdarlehen, die auch bei nominell vollständiger Darlehensrückzahlung wertmäßig nicht annähernd zurückfließt, es angemessen erscheinen lassen, wurde ein Veräußerungsverbot für die Dauer der Förderung, jedenfalls aber für die Dauer von 20 Jahren vorgesehen. Damit soll sichergestellt werden, daß während dieses Zeitraums die geförderten Wohnungen nicht zweckentsfremdet werden und ausschließlich begünstigten Personen zukommen vergleiche EB zur Regierungsvorlage 246 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode S 36).
Daraus ergibt sich, daß die Regelungszwecke der in § 49 WFG 1984 vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen des Veräußerungsverbotes und des Belastungsverbotes einander zwar ergänzen, in den beabsichtigten Wirkungen jedoch voneinander abzugrenzen sind.Daraus ergibt sich, daß die Regelungszwecke der in Paragraph 49, WFG 1984 vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen des Veräußerungsverbotes und des Belastungsverbotes einander zwar ergänzen, in den beabsichtigten Wirkungen jedoch voneinander abzugrenzen sind.
Zusammengefaßt ergibt sich, daß es nach dem telos der hier in Frage stehenden Norm des § 49 Abs 1 WFG 1984 keinen Unterschied macht, ob es sich um vertragliche oder exekutive Pfandrechte handelt, sondern es ausschließlich darauf ankommt, welchem Sicherungszweck diese dienen. Ausnahmen für vertragliche Belastungen sieht diese Bestimmung zum Unterschied von jener des § 49 Abs 4 WFG 1984 nicht vor. Es ist daher für die Antragstellerin aus jener Rechtsprechung nichts zu gewinnen, die, weil ein Belastungsverbot nicht denknotwendig auch ein Veräußerungsverbot umfaßt, dann, wenn zwar schlechthin die Belastung aber nur die freiwillige Veräußerung untersagt war (§ 26 Abs 1 WBFG 1954), die Zulässigkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens trotz Bestehen eines Belastungsverbotes bejahte (vgl MietSlg 36.394 = ImmZ 1975, 55).Zusammengefaßt ergibt sich, daß es nach dem telos der hier in Frage stehenden Norm des Paragraph 49, Absatz eins, WFG 1984 keinen Unterschied macht, ob es sich um vertragliche oder exekutive Pfandrechte handelt, sondern es ausschließlich darauf ankommt, welchem Sicherungszweck diese dienen. Ausnahmen für vertragliche Belastungen sieht diese Bestimmung zum Unterschied von jener des Paragraph 49, Absatz 4, WFG 1984 nicht vor. Es ist daher für die Antragstellerin aus jener Rechtsprechung nichts zu gewinnen, die, weil ein Belastungsverbot nicht denknotwendig auch ein Veräußerungsverbot umfaßt, dann, wenn zwar schlechthin die Belastung aber nur die freiwillige Veräußerung untersagt war (Paragraph 26, Absatz eins, WBFG 1954), die Zulässigkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens trotz Bestehen eines Belastungsverbotes bejahte vergleiche MietSlg 36.394 = ImmZ 1975, 55).
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem gesetzlichen Belastungsverbot des § 49 Abs 1 WFG 1984 die grundbuchsrechtliche Wirkung als Eintragungssperre gegen die begehrte Vormerkung gewertet und das Begehren in diesem Umfang abgewiesen.Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem gesetzlichen Belastungsverbot des Paragraph 49, Absatz eins, WFG 1984 die grundbuchsrechtliche Wirkung als Eintragungssperre gegen die begehrte Vormerkung gewertet und das Begehren in diesem Umfang abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.