Rechtssatz RS0111838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111838
Entscheidungsdatum
27.04.1999
Rechtssatz
Die Bestimmungen über das gesetzliche Belastungsverbot sollen gewährleisten, daß Baugrundstücke nur mit solchen Pfandrechten belastet werden, die der Sicherstellung von zur tatsächlichen Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehens dienen. Zweck der gesetzlichen Bestimmung ist es nicht, zwischen vertraglichen und exekutiven Pfandrechten zu unterscheiden, sondern ausschließlich sachlich dahin, ob die Pfandrechte der Sicherstellung von Darlehen dienen, die die Finanzierung des Bauvorhabens betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111838
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0050OB00246_98G0000_001