Rechtssatz RS0109356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109356
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Rechtssatz
Der Sitz einer Personengesellschaft (OHG, KG, OEG oder KEG) ist nicht ausschließlich der Ort, an dem die Verwaltung oder bei mehreren in Betracht kommenden Orten der Hauptverwaltung geführt wird, sondern kann von den Gesellschaftern so weit frei gewählt werden, als ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation des Unternehmens besteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 267/97a
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 267/97a
Veröff: SZ 71/23
- 6 Ob 10/10d
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 10/10d
Beisatz: Es entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass eine Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde eine Satzungsänderung erfordert. Der postalische Zustellbezirk ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109356
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0060OB00267_97A0000_001