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Rechtssatz RS0109356

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109356

Geschäftszahl

6Ob267/97a; 6Ob10/10d

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Rechtssatz

Der Sitz einer Personengesellschaft (OHG, KG, OEG oder KEG) ist nicht ausschließlich der Ort, an dem die Verwaltung oder bei mehreren in Betracht kommenden Orten der Hauptverwaltung geführt wird, sondern kann von den Gesellschaftern so weit frei gewählt werden, als ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation des Unternehmens besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 267/97a
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 267/97a
    Veröff: SZ 71/23
  • 6 Ob 10/10d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 10/10d
    Beisatz: Es entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass eine Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde eine Satzungsänderung erfordert. Der postalische Zustellbezirk ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109356

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0060OB00267_97A0000_001