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Entscheidung 6 Ob 10/10d×

Entscheidung 6 Ob 10/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob10/10d

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** eingetragenen S***** GmbH mit dem Sitz in F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. November 2009, GZ 4 R 154/09p-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit der Revisionsrekurs auf den Inhalt des Rekurses verweist, ist dies nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre unzulässig (9 ObA 184/98v; 1 Ob 117/00p; 1 Ob 170/00g; 1 Ob 236/01i; G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 185; E. Kodek in Rechberger ZPO³ Paragraph 50, Rz 1; RIS-Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029 uva). Dieser Mangel ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0036173, RS0043579).

2.1. Der im Revisionsrekurs enthaltene „Wiedereinsetzungsantrag" lässt weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, welche Prozesshandlung der Revisionsrekurswerber versäumt hat, noch enthält er deren Nachholung vergleiche Paragraph 149, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 21, AußStrG). Schon aus diesem Grund geht der im Revisionsrekurs erstmals gestellte Antrag auf „Wiedereinsetzung" ins Leere.

2.2. Im Übrigen verkennt das weitere Vorbringen im Revisionsrekurs, der Beschluss der ersten Instanz enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, dass nach den auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 14, Rz 1) Bestimmungen der ZPO über die Anleitungs- und Belehrungspflicht die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ebenso wie die allgemeine Belehrungs- und Anleitungspflicht nach Paragraph 432, Absatz eins, ZPO nur gegenüber Parteien vorgesehen ist, die weder rechtskundig noch durch einen Rechtsanwalt vertreten sind (G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 432, Rz 37). Die Vertretung durch einen Notar ist aber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichzuhalten (G. Kodek aaO Rz 8). Außerdem ist nicht zu ersehen, inwieweit das angebliche Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der vom Revisionsrekurswerber ohnedies fristgerecht bekämpften Entscheidung sich auf deren sachliche Richtigkeit auswirken konnte.

3.1. Nach Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG kann als Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur ein Ort bestimmt werden, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 5, Rz 4). Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft ohne Bezug zu ihrer Tätigkeit missbräuchlich einen willkürlichen Sitz wählt, zumal an die Sitzbestimmung zahlreiche Rechtsfolgen (etwa Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts, allgemeiner Gerichtsstand, Tagungsort der Generalversammlung) geknüpft sind. Daher soll ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation der Gesellschaft bestehen.

3.2. Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof auch für den Sitz einer Personengesellschaft ausgesprochen, dass dieser nur so weit frei gewählt werden kann, als ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation des Unternehmens besteht (6 Ob 267/97a SZ 71/23). Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen allenfalls aufgrund besonderer Umstände von diesem Erfordernis abgewichen werden kann vergleiche Ratka in Straube, GmbHG Paragraph 5, Rz 76 mwN), ist im vorliegenden Fall nicht einzugehen, weil derartige besondere Umstände nicht behauptet werden.

3.3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Sitz der Gesellschaft gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG in der Satzung zu bestimmen und in das Firmenbuch einzutragen ist (Paragraph 3, Ziffer 4, FBG), sodass eine Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde eine Satzungsänderung erfordert, entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und der einhelligen Auffassung im Schrifttum vergleiche Ratka aaO Paragraph 5, Rz 81; Umfahrer GmbHG6 Rz 92). Der postalische Zustellbezirk ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wird aber am bisherigen Standort keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Dem Auftrag des Erstgerichts, nachzuweisen, dass die Gesellschaft dort weiterhin einen Betrieb hat oder sich dort die Geschäftsleitung oder Verwaltung des Unternehmens befinden, hat die Gesellschaft nicht befolgt.

4. Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E93274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00010.10D.0218.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_0060OB00010_10D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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