Rechtssatz RS0109386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109386
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Norm
AZG §14 Abs1
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litf
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIV Z1 lita
Rechtssatz
Gliederung der Einsatzzeiten in zwei Gruppen, nämlich in Arbeitszeit (Lenkzeit und Arbeitsbereitschaft) und in Arbeitsunterbrechung (Stehzeiten, Wartezeiten und Umkehrzeiten). Die ausdrückliche Einordnung der unbezahlten Essenszeiten im Ausmaß von eineinhalb Stunden täglich in die im übrigen bis zum Ausmaß von sechs Stunden voll bezahlte Zeit der Arbeitsunterbrechung bekräftigt die Rechtsansicht, daß die unbezahlte Essenspause in die Steh- und Wartezeit verlegt werden kann und nicht entlohnt werden muß, sodaß sich in einem solchen Fall eine um die Essenspause verringerte bezahlte Stehzeit ergeben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109386
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_008OBA00056_97M0000_001