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Rechtssatz RS0109386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109386

Geschäftszahl

8ObA56/97m

Entscheidungsdatum

12.03.1998

Norm

AZG §14 Abs1
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litf
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIV Z1 lita

Rechtssatz

Gliederung der Einsatzzeiten in zwei Gruppen, nämlich in Arbeitszeit (Lenkzeit und Arbeitsbereitschaft) und in Arbeitsunterbrechung (Stehzeiten, Wartezeiten und Umkehrzeiten). Die ausdrückliche Einordnung der unbezahlten Essenszeiten im Ausmaß von eineinhalb Stunden täglich in die im übrigen bis zum Ausmaß von sechs Stunden voll bezahlte Zeit der Arbeitsunterbrechung bekräftigt die Rechtsansicht, daß die unbezahlte Essenspause in die Steh- und Wartezeit verlegt werden kann und nicht entlohnt werden muß, sodaß sich in einem solchen Fall eine um die Essenspause verringerte bezahlte Stehzeit ergeben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109386

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19980312_OGH0002_008OBA00056_97M0000_001