Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 24.2.1993, 9 ObA 308/92, die eine Feststellungsklage des Arbeiterbetriebsrats eines Unternehmens, welches im Rahmen seiner Berechtigung zur Personenbeförderung auch einen konzessionierten Linienverkehrbetrieb, zum Gegenstand hatte, mit dieser Frage eingehend befaßt und das Feststellungsbegehren, daß sämtliche Pausen, insbesondere auch die Essenspausen der Busfahrer der Beklagten, die im fahrplanmäßig konzessionierten periodischen Personentransport eingesetzt sind, im Ausmaß bis zu sechs Stunden pro Arbeitstag wie volle Arbeitsstunden zu entlohnen seien, abgewiesen. Auf die Begründung dieser Entscheidung, die - obwohl sie den Parteien offensichtlich bekannt ist - in anonymisierter Form angeschlossen wird, weil sie bislang nicht veröffentlicht worden ist, wird verwiesen. Der Oberste Gerichtshof kommt unter detaillierter Darlegung der einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zum Ergebnis, daß es nicht gerechtfertigt sei, sämtliche Pausen im Ausmaß bis zu sechs Stunden pro Arbeitstag, insbesondere auch Essenspausen, die im Kollektivvertrag bis zu einem Ausmaß von eineinhalb Stunden pro Tag ausdrücklich als unbezahlt erwähnt werden, wie volle Arbeitsstunden zu entlohnen. Diese Auslegung führe zu einem ausgewogenen, die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigenden Ergebnis, insbesondere wenn man darauf Bedacht nehme, daß ohne die Entgeltregelung in Abschnitt (= Punkt) IV Z 1 lit a des KV Ruhe- und Lenkpausen nach § 11 AZG bzw Abschnitt (= Punkt) III Z 2 lit c KV, soweit sie das dort vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschritten, nicht zu honorieren wären, selbst wenn sie übermäßig lang wären.Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 24.2.1993, 9 ObA 308/92, die eine Feststellungsklage des Arbeiterbetriebsrats eines Unternehmens, welches im Rahmen seiner Berechtigung zur Personenbeförderung auch einen konzessionierten Linienverkehrbetrieb, zum Gegenstand hatte, mit dieser Frage eingehend befaßt und das Feststellungsbegehren, daß sämtliche Pausen, insbesondere auch die Essenspausen der Busfahrer der Beklagten, die im fahrplanmäßig konzessionierten periodischen Personentransport eingesetzt sind, im Ausmaß bis zu sechs Stunden pro Arbeitstag wie volle Arbeitsstunden zu entlohnen seien, abgewiesen. Auf die Begründung dieser Entscheidung, die - obwohl sie den Parteien offensichtlich bekannt ist - in anonymisierter Form angeschlossen wird, weil sie bislang nicht veröffentlicht worden ist, wird verwiesen. Der Oberste Gerichtshof kommt unter detaillierter Darlegung der einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zum Ergebnis, daß es nicht gerechtfertigt sei, sämtliche Pausen im Ausmaß bis zu sechs Stunden pro Arbeitstag, insbesondere auch Essenspausen, die im Kollektivvertrag bis zu einem Ausmaß von eineinhalb Stunden pro Tag ausdrücklich als unbezahlt erwähnt werden, wie volle Arbeitsstunden zu entlohnen. Diese Auslegung führe zu einem ausgewogenen, die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigenden Ergebnis, insbesondere wenn man darauf Bedacht nehme, daß ohne die Entgeltregelung in Abschnitt (= Punkt) römisch vier Ziffer eins, Litera a, des KV Ruhe- und Lenkpausen nach Paragraph 11, AZG bzw Abschnitt (= Punkt) römisch drei Ziffer 2, Litera c, KV, soweit sie das dort vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschritten, nicht zu honorieren wären, selbst wenn sie übermäßig lang wären.
An der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtslage hat sich nichts hier wesentliches geändert. Zwar sind nunmehr seit der AZG-Nov 1994 die Sonderbestimmungen der §§ 13 ff AZG auch auf Arbeitsverhältnisse der in Kraftfahrlinienbetrieben eingesetzten Arbeitnehmer anzuwenden (vgl die geänderte Fassung des § 33 Abs 2 AZG; die Verordnungsermächtigungen der früheren §§ 15 Abs 4 und 16 Abs 7 AZG entfielen und wurden im hier relevanten Bereich (§ 15 Abs 4 AZG) durch eine dem bisherigen und dem nunmehrigen KV entsprechende Bestimmung ersetzt.An der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtslage hat sich nichts hier wesentliches geändert. Zwar sind nunmehr seit der AZG-Nov 1994 die Sonderbestimmungen der Paragraphen 13, ff AZG auch auf Arbeitsverhältnisse der in Kraftfahrlinienbetrieben eingesetzten Arbeitnehmer anzuwenden vergleiche die geänderte Fassung des Paragraph 33, Absatz 2, AZG; die Verordnungsermächtigungen der früheren Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz 7, AZG entfielen und wurden im hier relevanten Bereich (Paragraph 15, Absatz 4, AZG) durch eine dem bisherigen und dem nunmehrigen KV entsprechende Bestimmung ersetzt.
Der Kollektivvertrag, der sich schon vor der Novelle 1994 an den damals noch nicht wirksam gewordenen günstigeren Arbeitszeitregelungen für im Kraftlinienverkehr beschäftigten Arbeitnehmer orientierte (vgl 9 ObA 308/92 S 6 f), erfuhr durch seine Neufassung 1994 in dem hier relevanten Bereich ebenfalls keine Änderung. Die Kollektivvertragsbestimmung über die Einsatzzeit wurde - entgegen der Behauptung des Antragstellers - inhaltlich nicht verändert; sie erhielt lediglich eine neue Bezeichnung (früher Punkt III Z 2 lit d; nunmehr lit f) und wurde insoweit umformuliert, als die bisher ungegliedert aufgezählten Arten der Einsatzzeiten in zwei Gruppen - nämlich in Arbeitszeit (wozu gemäß § 14 Abs 1 AZG die Lenkzeit, die Zeit für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeit der Arbeitsbereitschaft gehören) und in Zeiten der Arbeitsunterbrechungen (wozu die im KV 1992 genannten Steh-, Warte- und Umkehrzeiten gehören) gegliedert. Beide Kollektivverträge erwähnen zusätzlich die täglich unbezahlten Essenspausen (im Ausmaß von insgesamt höchstens eineinhalb Stunden pro Tag); der nunmehr geltende Kollektivvertrag ordnet diese Essenszeit ausdrücklich den Zeiten der Arbeitszeitunterbrechung zu, was allerdings auch nach der früheren Fassung nicht zweifelhaft sein konnte. Punkt IV Z 1 lit a über die Steh- und Wartezeiten hat sich im neuen Kollektivvertrag überhaupt nicht verändert. Hieraus folgt, daß sich die Rechtslage zur Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Essenspause als unbezahlte Essenspause von den bezahlten Stehzeiten nach Punkt IV Z 1 lit a KV abgezogen werden kann, nichts geändert hat. Die ausdrückliche Einordnung der unbezahlten Essenszeiten in die im übrigen bis zum Ausmaß von sechs Stunden voll bezahlte Zeit der Arbeitsunterbrechung (Steh- und Wartezeit) bekräftigt vielmehr die Rechtsansicht der Vorentscheidung, daß die unbezahlte Essenspause in die Steh- und Wartezeit verlegt werden kann und nicht entlohnt werden muß, sodaß sich in einem solchen Fall eine um die Essenspause verringerte bezahlte Stehzeit ergeben kann.Der Kollektivvertrag, der sich schon vor der Novelle 1994 an den damals noch nicht wirksam gewordenen günstigeren Arbeitszeitregelungen für im Kraftlinienverkehr beschäftigten Arbeitnehmer orientierte vergleiche 9 ObA 308/92 S 6 f), erfuhr durch seine Neufassung 1994 in dem hier relevanten Bereich ebenfalls keine Änderung. Die Kollektivvertragsbestimmung über die Einsatzzeit wurde - entgegen der Behauptung des Antragstellers - inhaltlich nicht verändert; sie erhielt lediglich eine neue Bezeichnung (früher Punkt römisch drei Ziffer 2, Litera d,; nunmehr Litera f,) und wurde insoweit umformuliert, als die bisher ungegliedert aufgezählten Arten der Einsatzzeiten in zwei Gruppen - nämlich in Arbeitszeit (wozu gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AZG die Lenkzeit, die Zeit für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeit der Arbeitsbereitschaft gehören) und in Zeiten der Arbeitsunterbrechungen (wozu die im KV 1992 genannten Steh-, Warte- und Umkehrzeiten gehören) gegliedert. Beide Kollektivverträge erwähnen zusätzlich die täglich unbezahlten Essenspausen (im Ausmaß von insgesamt höchstens eineinhalb Stunden pro Tag); der nunmehr geltende Kollektivvertrag ordnet diese Essenszeit ausdrücklich den Zeiten der Arbeitszeitunterbrechung zu, was allerdings auch nach der früheren Fassung nicht zweifelhaft sein konnte. Punkt römisch vier Ziffer eins, Litera a, über die Steh- und Wartezeiten hat sich im neuen Kollektivvertrag überhaupt nicht verändert. Hieraus folgt, daß sich die Rechtslage zur Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Essenspause als unbezahlte Essenspause von den bezahlten Stehzeiten nach Punkt römisch vier Ziffer eins, Litera a, KV abgezogen werden kann, nichts geändert hat. Die ausdrückliche Einordnung der unbezahlten Essenszeiten in die im übrigen bis zum Ausmaß von sechs Stunden voll bezahlte Zeit der Arbeitsunterbrechung (Steh- und Wartezeit) bekräftigt vielmehr die Rechtsansicht der Vorentscheidung, daß die unbezahlte Essenspause in die Steh- und Wartezeit verlegt werden kann und nicht entlohnt werden muß, sodaß sich in einem solchen Fall eine um die Essenspause verringerte bezahlte Stehzeit ergeben kann.
Der Antragsteller versucht eine weitgehend durchgehende Zahlung der Pausen im Ausmaß bis zu sechs Stunden pro Arbeitstag dadurch zu erreichen, daß er nun zahlreiche Kriterien einführen will, die nach seiner Ansicht kumulativ vorliegen müßten, um eine Pause als Essenspause zu qualifizieren.
Mit der Frage, wie eine Essenspause zu beschaffen sein habe, hat sich der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht befaßt. Er ging offensichtlich davon aus, daß Pausenzeiten bis zu einem Höchstausmaß von eineinhalb Stunden als Essenspausen vom Arbeitgeber angerechnet werden können, und hielt dies - wie ausgeführt - für eine angemessene Auslegung unter Berücksichtigung, daß ohne die Kollektivvertragsbestimmung des Punktes IV Z 1 lit a überlange Pausenzeiten gemäß § 11 AZG nicht als Arbeitszeit gelten und somit überhaupt nicht honoriert würden. Gleiches müßte nun auch für überlange Lenkpausen iS § 15 AZG gelten.Mit der Frage, wie eine Essenspause zu beschaffen sein habe, hat sich der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht befaßt. Er ging offensichtlich davon aus, daß Pausenzeiten bis zu einem Höchstausmaß von eineinhalb Stunden als Essenspausen vom Arbeitgeber angerechnet werden können, und hielt dies - wie ausgeführt - für eine angemessene Auslegung unter Berücksichtigung, daß ohne die Kollektivvertragsbestimmung des Punktes römisch vier Ziffer eins, Litera a, überlange Pausenzeiten gemäß Paragraph 11, AZG nicht als Arbeitszeit gelten und somit überhaupt nicht honoriert würden. Gleiches müßte nun auch für überlange Lenkpausen iS Paragraph 15, AZG gelten.
Es kann hier dahinstehen, ob jede angeordnete oder sich aus dem einzuhaltenden Fahrplan ergebende Pause als Essenspause gewertet werden kann. Es ist dem Antragsteller zuzugeben, daß die zeitliche Lage sehr wohl von Gewicht sein kann. Als Essenspause kann wohl nur eine Pause gewertet werden, in der nach ihrer Lage der mit ihr verfolgte Zweck erfüllt werden kann; so würde zB eine Pause, die bereits eine Viertelstunde nach Arbeitsbeginn angesetzt ist, diesen Zweck offensichtlich verfehlen.
Die vom Antragsteller geforderten vier Kriterien, damit eine Pause als Essenspause für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben gewertet werden könne, sind jedenfalls viel zu weitgehend und durch keine gesetzliche Anordnung gedeckt. Die drei erstgenannten Kriterien betreffen die Länge und zeitliche Lagerung der Pause, die der Antragsteller aus der Lohnordnung des Kollektivvertrages ableiten will. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, daß dann, wenn die Kollektivvertragspartner eine Festlegung der Essenpausen ausschließlich in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr gewünscht hätten, darüber wohl eine ausdrückliche Festlegung in Punkt III Z 2 lit f erfolgt wäre. Daß dies unterblieben ist, hat gute Gründe. Der Dienstleistungscharakter eines Linienbetriebes läßt starre Essenszeiten nur schwerlich zu. Die Behauptung des Antragstellers, daß sich aus der Festlegung zeitlicher Kriterien für die Spesenvergütung in der Lohnordnung automatisch auch eine arbeitszeitrechtliche Festlegung der Pausen ergäbe, ist schon aus der Systematik des Kollektivvertrages heraus nicht aufrechtzuerhalten. Der zweite Teil des Kollektivvertages (Lohnordnung) legt nur die Vergütung der Arbeitszeit der Höhe nach, Zulagen, Mehrauslagenersatz und andere Bezahlungsmodalitäten fest. Bestimmungen über die Arbeitszeit, Ruhezeit und Pausen sind jedoch im ersten Teil des Kollektivvertrages abschließend geregelt. Mit der in der Lohnordnung enthaltenen Spesenvergütung wird nur pauschal der Mehraufwand abgegolten, der dadurch entsteht, daß sich der Arbeitnehmer während der üblichen Essenszeiten nicht zu Hause oder in der Betriebsstätte - in der gemäß § 29 Abs 2 ASchG Einrichtungen zum Wärmen mitgebrachter Speisen und Getränke zur Verfügung zu stellen sind - aufhält, aber nicht etwa festgelegt, daß eine Essenspause nur zu diesen Zeiten möglich ist. Die künstliche Verquickung der Spesenvergütung, die auch gebührt, wenn in dieser Zeit keine Essenspause eingelegt wird oder eingelegt werden kann, mit der arbeitszeitrechtlichen Pausenregelung ist daher abzulehnen.Die vom Antragsteller geforderten vier Kriterien, damit eine Pause als Essenspause für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben gewertet werden könne, sind jedenfalls viel zu weitgehend und durch keine gesetzliche Anordnung gedeckt. Die drei erstgenannten Kriterien betreffen die Länge und zeitliche Lagerung der Pause, die der Antragsteller aus der Lohnordnung des Kollektivvertrages ableiten will. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, daß dann, wenn die Kollektivvertragspartner eine Festlegung der Essenpausen ausschließlich in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr gewünscht hätten, darüber wohl eine ausdrückliche Festlegung in Punkt römisch drei Ziffer 2, Litera f, erfolgt wäre. Daß dies unterblieben ist, hat gute Gründe. Der Dienstleistungscharakter eines Linienbetriebes läßt starre Essenszeiten nur schwerlich zu. Die Behauptung des Antragstellers, daß sich aus der Festlegung zeitlicher Kriterien für die Spesenvergütung in der Lohnordnung automatisch auch eine arbeitszeitrechtliche Festlegung der Pausen ergäbe, ist schon aus der Systematik des Kollektivvertrages heraus nicht aufrechtzuerhalten. Der zweite Teil des Kollektivvertages (Lohnordnung) legt nur die Vergütung der Arbeitszeit der Höhe nach, Zulagen, Mehrauslagenersatz und andere Bezahlungsmodalitäten fest. Bestimmungen über die Arbeitszeit, Ruhezeit und Pausen sind jedoch im ersten Teil des Kollektivvertrages abschließend geregelt. Mit der in der Lohnordnung enthaltenen Spesenvergütung wird nur pauschal der Mehraufwand abgegolten, der dadurch entsteht, daß sich der Arbeitnehmer während der üblichen Essenszeiten nicht zu Hause oder in der Betriebsstätte - in der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ASchG Einrichtungen zum Wärmen mitgebrachter Speisen und Getränke zur Verfügung zu stellen sind - aufhält, aber nicht etwa festgelegt, daß eine Essenspause nur zu diesen Zeiten möglich ist. Die künstliche Verquickung der Spesenvergütung, die auch gebührt, wenn in dieser Zeit keine Essenspause eingelegt wird oder eingelegt werden kann, mit der arbeitszeitrechtlichen Pausenregelung ist daher abzulehnen.
Für das vierte vom Antragsteller genannte Kriterium (vom Dienstgeber zur Verfügung gestellter geschlossener und geheizter Raum mit der Möglichkeit, mitgebrachte Speisen aufzuwärmen und einzunehmen, oder die Möglichkeit, sich in einem nicht mehr als fünf Gehminuten vom Standort des Busses entfernt gelegenen Gasthaus zu verpflegen) fehlt jeder gesetzliche oder kollektivvertragliche Anhaltspunkt.
Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.