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Rechtssatz RS0109389

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109389

Geschäftszahl

8ObA340/97a

Entscheidungsdatum

29.01.1998

Rechtssatz

Die Aufnahme des Abfertigungsanspruches eines Arbeitnehmers in die Bilanz ist nur eine Wissenserklärung. Durch die Buchung dieses Anspruches als Verbindlichkeit wurde unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bloß kundgetan, daß dieser Anspruch in der angegebenen Höhe besteht. Mangels positiven Vertrauens des Arbeitnehmers ist im vorliegenden Fall die Erfüllungswirkung der Wissenserklärung (Weiterbuchung als Verbindlichkeit auch noch nach Verjährung) zu verneinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109389

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBA00340_97A0000_002