Rechtssatz RS0109389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109389
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Rechtssatz
Die Aufnahme des Abfertigungsanspruches eines Arbeitnehmers in die Bilanz ist nur eine Wissenserklärung. Durch die Buchung dieses Anspruches als Verbindlichkeit wurde unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bloß kundgetan, daß dieser Anspruch in der angegebenen Höhe besteht. Mangels positiven Vertrauens des Arbeitnehmers ist im vorliegenden Fall die Erfüllungswirkung der Wissenserklärung (Weiterbuchung als Verbindlichkeit auch noch nach Verjährung) zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109389
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00340_97A0000_002