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Rechtssatz RS0109402

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109402

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, so ist der Beschluss des Rekursgerichtes ein echter Aufhebungsbeschluss, der keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. Er ist daher mangels Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Echte und unechte (sachlich abändernde) Aufhebungsbeschlüsse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109402

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0070OB00039_98F0000_001