Rechtssatz RS0109402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109402
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Rechtssatz
Hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, so ist der Beschluss des Rekursgerichtes ein echter Aufhebungsbeschluss, der keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. Er ist daher mangels Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar.Hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, so ist der Beschluss des Rekursgerichtes ein echter Aufhebungsbeschluss, der keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. Er ist daher mangels Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar.
Schlagworte
Echte und unechte (sachlich abändernde) Aufhebungsbeschlüsse
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109402
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0070OB00039_98F0000_001