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Entscheidung 3 Ob 199/12d×

Entscheidung 3 Ob 199/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002344 Rechtssatz 29.12.1950Zivilrecht
Im Exekutionsverfahren sind Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt auch dann unanfechtbar, wenn sie keinen Auftrag zur Verfahrensergänzung enthalten (auch wenn es sich um einen Meistbotsverteilungsbeschluss handelt).
RS0002467 Rechtssatz 08.01.1953Zivilrecht
§ 527 Abs 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren.
RS0007218 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erst …
RS0043807 Rechtssatz 07.01.1953Zivilrecht
Ob ein Rechtskraftvorbehalt gemäß §§ 519 Z 3, 527 Abs 2 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen ist oder nicht entscheidet ausschließlich das über das Rechtsmittel erkennende Gericht; den Parteien ist hierauf jede Einflußnahme entzogen.
RS0043986 Rechtssatz 10.11.1975Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind unanfechtbar. Sie können daher auch nicht mit verbundenem Rekurs (§ 515 ZPO) bekämpft werden.
RS0044029 Rechtssatz 02.10.1980Zivilrecht
Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss.
RS0044037 Rechtssatz 20.07.1955Zivilrecht
Abgrenzung zwischen echtem Aufhebungsbeschluss und Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernder Natur ist.
RS0109402 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, so ist der Beschluss des Rekursgerichtes ein echter Aufhebungsbeschluss, der keine abs …