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Rechtssatz RS0109420×

Rechtssatz RS0109420

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109420

Geschäftszahl

1Ob31/98k; 8Ob181/98w

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Rechtssatz

Nach den Feststellungen zahlte die Beklagte (Kreditnehmerin) nach Erlangen der Volljährigkeit am 12.5.1994 mehr als S 30.000,-- in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten zurück. Sie ersuchte sogar um Prolongation dreier Raten und um eine (auch gewährte) Reduktion der monatlichen Belastung, ehe sie im Oktober 1995 die Zahlungen zur Gänze einstellte. Darin liegt eine schlüssige Genehmigung des Kreditvertrags. Das Verhalten der Beklagten ließ nur den Schluß zu, daß sie den Vertrag genehmigte und damit dessen Wirksamkeit herbeiführte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/98k
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 31/98k
  • 8 Ob 181/98w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 181/98w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109420

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00031_98K0000_002