Rechtssatz RS0109420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109420
Entscheidungsdatum
26.11.1998
Rechtssatz
Nach den Feststellungen zahlte die Beklagte (Kreditnehmerin) nach Erlangen der Volljährigkeit am 12.5.1994 mehr als S 30.000,-- in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten zurück. Sie ersuchte sogar um Prolongation dreier Raten und um eine (auch gewährte) Reduktion der monatlichen Belastung, ehe sie im Oktober 1995 die Zahlungen zur Gänze einstellte. Darin liegt eine schlüssige Genehmigung des Kreditvertrags. Das Verhalten der Beklagten ließ nur den Schluß zu, daß sie den Vertrag genehmigte und damit dessen Wirksamkeit herbeiführte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109420
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00031_98K0000_002