Rechtssatz RS0109435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109435
Entscheidungsdatum
14.01.1998
Rechtssatz
Verpflichtet sich ein Noterbe dem erbserklärten Erben gegenüber, bei Vorliegen gewisser Bedingungen, einen von ihm gestellten Antrag auf Inventarisierung des Nachlasses zurückzuziehen, so kann die Beurteilung, ob diese Bedingungen eingetreten sind, nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109435
Dokumentnummer
JJR_19980114_OGH0002_0030OB00107_97Z0000_001