Rechtssatz RS0109438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109438
Entscheidungsdatum
08.05.2000
Norm
JN §88 Abs1 A
LGVÜ Art5 Z1
Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach Art 5 Z 1 LGVÜ geht über den Anwendungsbereich des vergleichbaren § 88 Abs 1 JN wesentlich hinaus; er stellt auf den gesetzlichen oder einen vereinbarten Erfüllungsort ab, sohin den Ort, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist.Der Gerichtsstand nach Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ geht über den Anwendungsbereich des vergleichbaren Paragraph 88, Absatz eins, JN wesentlich hinaus; er stellt auf den gesetzlichen oder einen vereinbarten Erfüllungsort ab, sohin den Ort, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 246/97k
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 246/97k
- 5 Nd 523/99
Entscheidungstext OGH 08.05.2000 5 Nd 523/99
Auch; Beisatz: Es genügt nicht, dass irgendeine Leistung aus dem Vertrag am Ort der beabsichtigten Klagsführung erbracht wurde bzw hätte erbracht werden müssen. Vielmehr muss die konkret eingeklagte Forderung am Gerichtsort erfüllt worden sein oder hätte an diesem Ort erfüllt werden müssen, andernfalls würde der Kläger einseitig bevorzugt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109438
Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_0090OB00246_97K0000_002