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Entscheidung 5 Nd 523/99×

Entscheidung 5 Nd 523/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd523/99

Entscheidungsdatum

08.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas A. L*****, wider die beklagte Partei Karla L*****, Großbritannien, wegen Einwilligung zur Ausfolgung (Streitwert S 2.000), über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Klägers, gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht für die Einbringung der Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht für die Einbringung einer Klage gegen die Beklagte auf Ausfolgung des zu 5 Nc 296/98p bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien hinterlegten Betrags in Höhe von S 24.990,90 zu bestimmen.

Der Kläger habe die Beklagte rechtsfreundlich vertreten und ihr dafür ein Honorar von S 24.990 inklusive 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Vertretungstätigkeit des Klägers habe sich auf die Liegenschaft EZ ***** KG ***** bezogen. Der Kläger habe namens und in Vollmacht der Beklagten einen in Notariatsaktsform errichteten Kauf- und Übergabsvertrag vor dem öffentlichen Notar Dr. S***** in Mödling unterfertigt.

Die Beklagte bestreite die Berechtigung der Honorarforderung.

Als Vertreter der Beklagten habe der Kläger für sie einen Betrag von über S 1,000.000 in Empfang genommen und im Zeitraum Juli 1996 bis Dezember 1998 auf einem Treuhandkonto verwahrt. Den strittigen Honorarbetrag habe der Kläger gerichtlich erlegt. Der Erlag sei auch mit Beschluss vom 28. 1. 1999, GZ 5 Nc 246/98p-6, vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien angenommen worden und die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien sei beauftragt worden, den Betrag unter der unter römisch zwei HMB 39/99 neu eröffneten Masse Dr. Andreas A. L***** gegen Karla L***** in Verwahrung zu nehmen.

Unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. 2. 1996, 4 Nd 503/96, habe der Kläger beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien unter Berufung auf Paragraph 99, JN Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des bei der Verwahrungsabteilung des beim Oberlandesgericht Wien hinterlegten Betrags in Höhe von S 24.990,90 eingebracht. Die Klage sei vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien "wegen sachlicher Unzuständigkeit" zurückgewiesen worden. Einem dagegen erhobenen Rekurs habe das Landesgericht für ZRS Wien zu 35 R 577/99h nicht Folge gegeben.

Weil Paragraph 99, JN infolge des Inkrafttretens des LGVÜ und des EUGVÜ im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, jedoch die inländische Gerichtsbarkeit grundsätzlich gegeben sei, weil eine gerichtliche Entscheidung, welche die Einwilligung zur Ausfolgung durch die Verwahrungsstelle beim Oberlandesgericht Wien ersetze, notwendig sei und eine solche Entscheidung nicht einem ausländischen Gericht vorbehalten werden könne, welches sich überdies eine Entscheidung über einen in Österreich gerichtlich hinterlegten Betrag nicht anmaßen würde, bestehe die Notwendigkeit, dass im Wege der Ordination nach Paragraph 28, JN der Oberste Gerichtshof ein sachlich zuständiges Gericht für die Rechtsverfolgung bestimme.

Eine Rechtsverfolgung im Ausland sei daher nicht möglich.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Artikel 2, LGVÜ sind vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens, Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Demnach ist das Gericht am Wohnsitz grundsätzlich allzuständig und konkurriert mit den besonderen Zuständigkeiten der Artikel 5 bis 15 (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 1 zu Artikel 2, LGVÜ). Gemäß Artikel 5, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Artikel 5, Ziffer eins, normiert damit den praktisch besonders bedeutungsvollen Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Vertragsstreitigkeiten, der über den Anwendungsbereich des vergleichbaren Paragraph 28, Absatz eins, JN wesentlich hinausgeht und dem österreichischen Kläger die Möglichkeit eröffnet, den Beklagten mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat vor ein österreichisches Gericht zu ziehen (Czernich, AnwBl 1996, 426).

Auf diesen internationalen Zuständigkeitstatbestand hat sich der Antragsteller aber nicht berufen. Mangels - nicht behaupteter - Vereinbarung, bestimmt sich der Erfüllungsort nach Paragraph 905, ABGB nach dem Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Das gilt auch für Geldschulden, die gemäß Paragraph 1420, ABGB dem Gläubiger zu übermitteln sind (Binder in Schwimann Rz 20 zu Paragraph 905, ABGB mit Rechtsprechungshinweisen).

Artikel 3, LGVÜ (verpönte nationale Gerichtsstände) macht ausdrücklich die Bestimmung des Paragraph 99, der österreichischen JN gegen Personen unanwendbar, die in einem anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz haben.

Das EuGVÜ/LGVÜ regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten abschließend. Österreichische Gerichte dürfen ihre Zuständigkeit damit nur auf Tatbestände stützen, die im Zuständigkeitskatalog des EuGVÜ/LGVÜ berücksichtigt sind. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor (SZ 69/227; 1 Ob 173/98t; 9 ObA 247/98h). Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 31 ff vor Artikel eins,; Schoibl in JBl 1998, 700 ff). Das LGVÜ schafft sohin ein selbständiges, in sich geschlossenes System der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Wird darin die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für einen bestimmten Rechtsstreit vorgesehen, sind diese automatisch zuständig, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Sache einen hinreichenden Nahebezug im Inland im Sinn der Indikationentheorie hat.

Befindet sich aber der Wohnsitz des Beklagten in einem anderen Vertragsstaat (Artikel 2, LGVÜ) und ist kein Wahlgerichtsstand nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des LGVÜ in Österreich begründet (Artikel 3, LGVÜ), dann ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Außerhalb seines (Wohnsitz) Sitzstaates darf der Beklagte gegen seinen Willen (Artikel 18, LGVÜ) nämlich nur in den vom Übereinkommen geregelten Fällen gerichtspflichtig gemacht werden (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/3 39).

Die Paragraphen 27 a, 28, JN in der Fassung WGN 1997 nahmen eine Anpassung an das LGVÜ (und das EuGVÜ) vor. Bei Rechtsstreitigkeiten, die dem LGVÜ unterliegen, ist die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zuständigkeit nicht gegeben, wenn kein Gerichtsstand in Österreich vorliegt und diesfalls - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit - auch keine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof zulässig (RS-Justiz 0106680). Wenn - wie hier - die Gerichte eines anderes Vertragsstaats zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, kann die Gerichtsbarkeit auch nicht mit der - im Übrigen nicht nachvollziehbaren Behauptung - herbeigeführt werden, dass die Rechtsverfolgung im ausländischen Staat "nicht möglich" wäre (9 ObA 247/98h).

Zusammenfassend ergibt sich, dass Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, worauf der Kläger ausschließlich seinen Ordinationsantrag gründet, keine internationale Zuständigkeitsvorschrift darstellt, sondern eine solche, etwa des Artikel 5, LGVÜ voraussetzt. Für letztere, genügt es, wie schon ausgeführt nicht, dass irgendeine Leistung aus dem Vertrag am Ort der beabsichtigten Klagsführung erbracht wurde bzw hätte erbracht werden müssen. Vielmehr muss die konkret eingeklagte Forderung am Gerichtsort erfüllt worden sein oder hätte an diesem Ort erfüllt werden müssen (de Bloos-EuGHSlg 1976, 1497 [1508]; Schoibl aaO 74; 1 Ob 173/98t), andernfalls würde der Kläger einseitig bevorzugt (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 13 zu Artikel 5,). Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist (RS 0000087; Schoibl, aaO 75). Die anwendbare Rechtsordnung ergibt sich - mangels Rechtswahl der Parteien - aus der gesetzlichen Verweisung im Rahmen der Kollisionsnorm (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 15 zu Artikel 5,; RS 0110700). Gegenseitige Verträge, nach denen eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Übrigen ist auf die oben zur österreichischen Rechtslage (Paragraph 905, ABGB) gemachten Ausführungen zu verweisen.

Die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes nach Paragraph 28, JN kommt daher nicht in Betracht.

Anmerkung

E57950 05J05239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050ND00523.99.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20000508_OGH0002_0050ND00523_9900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Ist die internationale Zuständigkeit nach dem LGVÜ gegeben, ist die Frage einer weiteren Nahebeziehung nicht mehr zu prüfen, weil die Anwendbarkeit eines Gerichtsstandes dieses Übereinkommens die internationale Zuständigkeit direkt und unmittelbar begründet.
RS0108474 Rechtssatz 09.09.1997Zivilrecht
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RS0109438 Rechtssatz 25.02.1998Zivilrecht
Der Gerichtsstand nach Art 5 Z 1 LGVÜ geht über den Anwendungsbereich des vergleichbaren § 88 Abs 1 JN wesentlich hinaus; er stellt auf den gesetzlichen oder einen vereinbarten Erfüllungsort ab, sohin den Ort, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfü …
RS0109738 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Das LGVÜ geht dem nationalen Recht vor. Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend.
RS0110700 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisions …