Gemäß Art 2 LGVÜ sind vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens, Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Demnach ist das Gericht am Wohnsitz grundsätzlich allzuständig und konkurriert mit den besonderen Zuständigkeiten der Art 5 bis 15 (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 1 zu Art 2 LGVÜ). Gemäß Art 5 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Art 5 Z 1 normiert damit den praktisch besonders bedeutungsvollen Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Vertragsstreitigkeiten, der über den Anwendungsbereich des vergleichbaren § 28 Abs 1 JN wesentlich hinausgeht und dem österreichischen Kläger die Möglichkeit eröffnet, den Beklagten mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat vor ein österreichisches Gericht zu ziehen (Czernich, AnwBl 1996, 426).Gemäß Artikel 2, LGVÜ sind vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens, Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Demnach ist das Gericht am Wohnsitz grundsätzlich allzuständig und konkurriert mit den besonderen Zuständigkeiten der Artikel 5 bis 15 (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 1 zu Artikel 2, LGVÜ). Gemäß Artikel 5, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Artikel 5, Ziffer eins, normiert damit den praktisch besonders bedeutungsvollen Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Vertragsstreitigkeiten, der über den Anwendungsbereich des vergleichbaren Paragraph 28, Absatz eins, JN wesentlich hinausgeht und dem österreichischen Kläger die Möglichkeit eröffnet, den Beklagten mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat vor ein österreichisches Gericht zu ziehen (Czernich, AnwBl 1996, 426).
Auf diesen internationalen Zuständigkeitstatbestand hat sich der Antragsteller aber nicht berufen. Mangels - nicht behaupteter - Vereinbarung, bestimmt sich der Erfüllungsort nach § 905 ABGB nach dem Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Das gilt auch für Geldschulden, die gemäß § 1420 ABGB dem Gläubiger zu übermitteln sind (Binder in Schwimann Rz 20 zu § 905 ABGB mit Rechtsprechungshinweisen).Auf diesen internationalen Zuständigkeitstatbestand hat sich der Antragsteller aber nicht berufen. Mangels - nicht behaupteter - Vereinbarung, bestimmt sich der Erfüllungsort nach Paragraph 905, ABGB nach dem Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Das gilt auch für Geldschulden, die gemäß Paragraph 1420, ABGB dem Gläubiger zu übermitteln sind (Binder in Schwimann Rz 20 zu Paragraph 905, ABGB mit Rechtsprechungshinweisen).
Art 3 LGVÜ (verpönte nationale Gerichtsstände) macht ausdrücklich die Bestimmung des § 99 der österreichischen JN gegen Personen unanwendbar, die in einem anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz haben.Artikel 3, LGVÜ (verpönte nationale Gerichtsstände) macht ausdrücklich die Bestimmung des Paragraph 99, der österreichischen JN gegen Personen unanwendbar, die in einem anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz haben.
Das EuGVÜ/LGVÜ regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten abschließend. Österreichische Gerichte dürfen ihre Zuständigkeit damit nur auf Tatbestände stützen, die im Zuständigkeitskatalog des EuGVÜ/LGVÜ berücksichtigt sind. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor (SZ 69/227; 1 Ob 173/98t; 9 ObA 247/98h). Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 31 ff vor Art 1; Schoibl in JBl 1998, 700 ff). Das LGVÜ schafft sohin ein selbständiges, in sich geschlossenes System der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Wird darin die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für einen bestimmten Rechtsstreit vorgesehen, sind diese automatisch zuständig, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Sache einen hinreichenden Nahebezug im Inland im Sinn der Indikationentheorie hat.Das EuGVÜ/LGVÜ regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten abschließend. Österreichische Gerichte dürfen ihre Zuständigkeit damit nur auf Tatbestände stützen, die im Zuständigkeitskatalog des EuGVÜ/LGVÜ berücksichtigt sind. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor (SZ 69/227; 1 Ob 173/98t; 9 ObA 247/98h). Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 31 ff vor Artikel eins,; Schoibl in JBl 1998, 700 ff). Das LGVÜ schafft sohin ein selbständiges, in sich geschlossenes System der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Wird darin die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für einen bestimmten Rechtsstreit vorgesehen, sind diese automatisch zuständig, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Sache einen hinreichenden Nahebezug im Inland im Sinn der Indikationentheorie hat.
Befindet sich aber der Wohnsitz des Beklagten in einem anderen Vertragsstaat (Art 2 LGVÜ) und ist kein Wahlgerichtsstand nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des LGVÜ in Österreich begründet (Art 3 LGVÜ), dann ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Außerhalb seines (Wohnsitz) Sitzstaates darf der Beklagte gegen seinen Willen (Art 18 LGVÜ) nämlich nur in den vom Übereinkommen geregelten Fällen gerichtspflichtig gemacht werden (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/3 39).Befindet sich aber der Wohnsitz des Beklagten in einem anderen Vertragsstaat (Artikel 2, LGVÜ) und ist kein Wahlgerichtsstand nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des LGVÜ in Österreich begründet (Artikel 3, LGVÜ), dann ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Außerhalb seines (Wohnsitz) Sitzstaates darf der Beklagte gegen seinen Willen (Artikel 18, LGVÜ) nämlich nur in den vom Übereinkommen geregelten Fällen gerichtspflichtig gemacht werden (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/3 39).
Die §§ 27a, 28 JN idF WGN 1997 nahmen eine Anpassung an das LGVÜ (und das EuGVÜ) vor. Bei Rechtsstreitigkeiten, die dem LGVÜ unterliegen, ist die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zuständigkeit nicht gegeben, wenn kein Gerichtsstand in Österreich vorliegt und diesfalls - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit - auch keine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof zulässig (RS-Justiz 0106680). Wenn - wie hier - die Gerichte eines anderes Vertragsstaats zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, kann die Gerichtsbarkeit auch nicht mit der - im Übrigen nicht nachvollziehbaren Behauptung - herbeigeführt werden, dass die Rechtsverfolgung im ausländischen Staat "nicht möglich" wäre (9 ObA 247/98h).Die Paragraphen 27 a, 28, JN in der Fassung WGN 1997 nahmen eine Anpassung an das LGVÜ (und das EuGVÜ) vor. Bei Rechtsstreitigkeiten, die dem LGVÜ unterliegen, ist die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zuständigkeit nicht gegeben, wenn kein Gerichtsstand in Österreich vorliegt und diesfalls - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit - auch keine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof zulässig (RS-Justiz 0106680). Wenn - wie hier - die Gerichte eines anderes Vertragsstaats zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, kann die Gerichtsbarkeit auch nicht mit der - im Übrigen nicht nachvollziehbaren Behauptung - herbeigeführt werden, dass die Rechtsverfolgung im ausländischen Staat "nicht möglich" wäre (9 ObA 247/98h).
Zusammenfassend ergibt sich, dass § 28 Abs 1 Z 2 JN, worauf der Kläger ausschließlich seinen Ordinationsantrag gründet, keine internationale Zuständigkeitsvorschrift darstellt, sondern eine solche, etwa des Art 5 LGVÜ voraussetzt. Für letztere, genügt es, wie schon ausgeführt nicht, dass irgendeine Leistung aus dem Vertrag am Ort der beabsichtigten Klagsführung erbracht wurde bzw hätte erbracht werden müssen. Vielmehr muss die konkret eingeklagte Forderung am Gerichtsort erfüllt worden sein oder hätte an diesem Ort erfüllt werden müssen (de Bloos-EuGHSlg 1976, 1497 [1508]; Schoibl aaO 74; 1 Ob 173/98t), andernfalls würde der Kläger einseitig bevorzugt (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 13 zu Art 5). Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist (RS 0000087; Schoibl, aaO 75). Die anwendbare Rechtsordnung ergibt sich - mangels Rechtswahl der Parteien - aus der gesetzlichen Verweisung im Rahmen der Kollisionsnorm (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 15 zu Art 5; RS 0110700). Gegenseitige Verträge, nach denen eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Übrigen ist auf die oben zur österreichischen Rechtslage (§ 905 ABGB) gemachten Ausführungen zu verweisen.Zusammenfassend ergibt sich, dass Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, worauf der Kläger ausschließlich seinen Ordinationsantrag gründet, keine internationale Zuständigkeitsvorschrift darstellt, sondern eine solche, etwa des Artikel 5, LGVÜ voraussetzt. Für letztere, genügt es, wie schon ausgeführt nicht, dass irgendeine Leistung aus dem Vertrag am Ort der beabsichtigten Klagsführung erbracht wurde bzw hätte erbracht werden müssen. Vielmehr muss die konkret eingeklagte Forderung am Gerichtsort erfüllt worden sein oder hätte an diesem Ort erfüllt werden müssen (de Bloos-EuGHSlg 1976, 1497 [1508]; Schoibl aaO 74; 1 Ob 173/98t), andernfalls würde der Kläger einseitig bevorzugt (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 13 zu Artikel 5,). Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist (RS 0000087; Schoibl, aaO 75). Die anwendbare Rechtsordnung ergibt sich - mangels Rechtswahl der Parteien - aus der gesetzlichen Verweisung im Rahmen der Kollisionsnorm (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 15 zu Artikel 5,; RS 0110700). Gegenseitige Verträge, nach denen eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Übrigen ist auf die oben zur österreichischen Rechtslage (Paragraph 905, ABGB) gemachten Ausführungen zu verweisen.
Die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes nach § 28 JN kommt daher nicht in Betracht.Die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes nach Paragraph 28, JN kommt daher nicht in Betracht.