Rechtssatz RS0109480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109480
Entscheidungsdatum
20.07.2006
Rechtssatz
Verfügt das Oberlandesgericht auf Grund einer verspäteten Haftbeschwerde dennoch die Fortsetzung der Untersuchungshaft, so steht dagegen die Grundrechtsbeschwerde offen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 10/98
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 14 Os 10/98
- 15 Os 75/06b
Entscheidungstext OGH 20.07.2006 15 Os 75/06b
Vgl aber; Beisatz: Dem Ausspruch des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Auslieferungshaft wiederum mangelt es an funktionaler Grundrechtsrelevanz, weil er im Hinblick auf den - vom Auszuliefernden im Übrigen nicht bekämpften - Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters und die gesetzliche Anordnung, dass nach Zulässigerklärung der Auslieferung die Auslieferungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (§29 Abs5 ARHG), für die Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich war. (T1)
Schlagworte
Schlagwort: Aber auch RS0114487
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109480
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0140OS00010_9800000_002