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Rechtssatz RS0109495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109495

Geschäftszahl

1Ob302/97m

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Rechtssatz

Wäre das Schlägern, Einkürzen und Entasten der Bäume im hier maßgeblichen Bereich keine substanzschädigende Maßnahme, so stünden dem Beklagten als Fruchtnießer und Anspruchsberechtigtem in Ansehung des "forstmäßig geschlagenen Holzes" zufolge Paragraph 511, erster Satz ABGB solche Vorkehrungen zu, sodaß einer Stattgebung des vom klagenden Nachbarn und Vertragspartner erhobenen Hauptbegehrens auf Vornahme solcher Leistungen nichts im Wege stünde. Wären nur einzelne von solchen Maßnahmen nicht substanzschädigend, so wäre in diesem Umfang eine teilweise Klagestattgebung denkbar. Wären dagegen alle begehrten Maßnahmen substanzschädigend, so käme eine Verurteilung des Beklagten als Fruchtnießer nicht in Frage. Durch die Beiziehung eines Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zur Klärung der Fragen nach dem "forstmäßig geschlagenen Holz" (Paragraph 511, erster Satz ABGB) und allfälligen Eingriffen in die Substanz der Liegenschaft wird entgegen der Rechtsauffassung des Klägers durch das Gericht der - allfälligen - Entscheidung der Agrarbehörde und Forstbehörde darüber, ob entsprechende Bewilligungen erforderlich sind, nicht vorgegriffen. Eine dabei später im Zuge der tatsächlichen Erfüllung zufolge eines Bescheids der Agrar- und Forstbehörde hervorkommende rechtliche Unmöglichkeit der Leistung ist in einem allfälligen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 302/97m
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 302/97m
    Veröff: SZ 71/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109495

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00302_97M0000_002