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Rechtssatz RS0109525

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109525

Geschäftszahl

9ObA390/97m; 8ObA33/22v

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (dreißig Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 390/97m
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 390/97m
  • 8 ObA 33/22v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 33/22v
    Vgl; nur: Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. (T1)

Schlagworte

30 Werktage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109525

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_002