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Entscheidung 8 ObA 33/22v×

Entscheidung 8 ObA 33/22v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014539 Rechtssatz 16.10.1979Zivilrecht
Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig z …
RS0014543 Rechtssatz 08.05.1979Zivilrecht
Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausd …
RS0028982 Rechtssatz 18.11.1987Zivilrecht
Bei der Ermittlung der Höhe der Abfertigung sind auch in gewisser Regelmäßigkeit geleistete Überstunden zu berücksichtigen.
RS0029707 Rechtssatz 28.04.1970Zivilrecht
Wer die gemäß einer "freien Betriebsvereinbarung" durch Anrechnung von Vordienstzeiten erhöhten Bezüge in Kenntnis der Voraussetzung annimmt, daß dadurch bisher gewährte Zusatzbiennien beseitigt werden sollen, kann nicht unter Berufung auf eine frühere einz …
RS0051370 Rechtssatz 19.04.1977Zivilrecht
Die Wertung als Arbeitszeit setzt voraus, dass der Dienstnehmer während dieses Zeitraumes Arbeit tatsächlich geleistet hat.
RS0054381 Rechtssatz 11.01.1955Zivilrecht
Zur Auslegung dieser Norm.
RS0109525 Rechtssatz 28.01.1998Zivilrecht
Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urla …
RS0129112 Rechtssatz 27.09.2013Zivilrecht
Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen sind erlaubt. Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche Gründe sie rechtfert …
RS0134165 Rechtssatz 30.08.2022Zivilrecht
Für Änderungen des Vertragsinhalts gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Änderungen können also grundsätzlich auch durch schlüssiges Angebot und schlüssige Annahme dieses Angebots zustande komme
RS0134166 Rechtssatz 30.08.2022Zivilrecht
Bei der Berechnung des Betriebspensionsanspruchs stellt die Beschränkung auf das Grundgehalt unter Vernachlässigung regelmäßig geleisteter Mehrstunden eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar.
RS0134167 Rechtssatz 30.08.2022Zivilrecht
§19d Abs 4 AZG ist zwingendes Recht.