Rechtssatz RS0109526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109526
Entscheidungsdatum
24.10.2012
Norm
AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1
Rechtssatz
Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 390/97m
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 390/97m
- 8 ObA 23/09d
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
Auch; nur: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. (T1); nur: Für Teilzeitbeschäftigte hat daher eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2009/128
- 8 ObA 35/12y
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
Auch; Veröff: SZ 2012/113
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109526
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_003