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Rechtssatz RS0109626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109626

Geschäftszahl

2Ob2292/96i

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Rechtssatz

Der Abschluß eines Erbteilungsübereinkommens kann weder formal noch inhaltlich einem Kaufvertrag gleichgehalten werden: Handelt es sich beim Kauf als synallagmatischem Vertrag um einen zweipersonalen Veräußerungsvorgang, bei dem eine einzelne Sache einem anderen um eine bestimmte Summe Geldes überlassen wird (Paragraph 1053, ABGB), geht es beim Erbteilungsübereinkommen um die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft mehrerer Miterben in Ansehung des gesamten Aktivvermögens des Nachlasses, wobei schon auf Grund der Mehrseitigkeit dieses Auseinandersetzungsvertrages keine synallagmatische Verknüpfung der Forderungen der einzelnen Beteiligten aus der Vereinbarung besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2292/96i
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2292/96i
    Veröff: SZ 71/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109626

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0020OB02292_96I0000_003