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Rechtssatz RS0109630×

Rechtssatz RS0109630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109630

Geschäftszahl

4Ob48/98g; 4Ob102/00d

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Rechtssatz

Kann die Zuwendung auch ohne Warenbezug erlangt werden und ist die Möglichkeit, sie zu erhalten, dem Warenerwerb gleichwertig, so ist sie kein Werbemittel oder Lockmittel, das bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen. Das gilt naturgemäß auch dann, wenn der Wert der Zuwendung den der Hauptware übersteigt. Auch in diesem Fall entfällt der Lockeffekt, wenn der Interessent die Zuwendung unabhängig davon erhält, ob er die Hauptware kauft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/98g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 48/98g
  • 4 Ob 102/00d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 102/00d
    Auch; nur: Kann die Zuwendung auch ohne Warenbezug erlangt werden und ist die Möglichkeit, sie zu erhalten, dem Warenerwerb gleichwertig, so ist sie kein Werbemittel oder Lockmittel. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109630

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0040OB00048_98G0000_001