Rechtssatz RS0109630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109630
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Rechtssatz
Kann die Zuwendung auch ohne Warenbezug erlangt werden und ist die Möglichkeit, sie zu erhalten, dem Warenerwerb gleichwertig, so ist sie kein Werbemittel oder Lockmittel, das bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen. Das gilt naturgemäß auch dann, wenn der Wert der Zuwendung den der Hauptware übersteigt. Auch in diesem Fall entfällt der Lockeffekt, wenn der Interessent die Zuwendung unabhängig davon erhält, ob er die Hauptware kauft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/98g
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 48/98g
- 4 Ob 102/00d
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 102/00d
Auch; nur: Kann die Zuwendung auch ohne Warenbezug erlangt werden und ist die Möglichkeit, sie zu erhalten, dem Warenerwerb gleichwertig, so ist sie kein Werbemittel oder Lockmittel. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109630
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0040OB00048_98G0000_001