Rechtssatz RS0109633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109633
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Norm
EO §81 Z3
EO §81 Z4
Eur Übk über die int Handelsschiedsbarkeit ArtIX Abs1
EGV Maastricht Art85
IPRG §6
Rechtssatz
Art 85 und Art 86 EG-V gehören zu den tragenden Grundsätzen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen bedeutet auch eine Verletzung des österreichischen ordre public. Kombinierte Know-how-Verträge und Warenzeichenlizenzverträge (Abfüllvertrag) fallen aber nicht darunter.Artikel 85 und Artikel 86, EG-V gehören zu den tragenden Grundsätzen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen bedeutet auch eine Verletzung des österreichischen ordre public. Kombinierte Know-how-Verträge und Warenzeichenlizenzverträge (Abfüllvertrag) fallen aber nicht darunter.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 115/95
Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 115/95
Veröff: SZ 71/26
- 2 Ob 22/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
Auch; nur: Art 85 und Art 86 EG-V gehören zu den tragenden Grundsätzen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen bedeutet auch eine Verletzung des österreichischen ordre public. (T1)
Beisatz: Nunmehr Art 101 und Art 102 AEUV. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109633
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19980223_OGH0002_0030OB00115_9500000_001