Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
ad I: Für die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes liegt (§ 509 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 509), besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung; der nicht näher begründete Antrag der Revisionswerberin war daher abzuweisen.ad I: Für die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes liegt (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 509,), besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung; der nicht näher begründete Antrag der Revisionswerberin war daher abzuweisen.
Nach dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels ist es einer Partei verwehrt (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines Verbesserungsverfahrens) das ergriffene Rechtsmittel bzw die Rechtsmittelbeantwortung zu ergänzen. Der Schriftsatz der betreibenden Partei vom 13.5.1997 und der Schriftsatz der verpflichteten Partei vom 20.6.1997 waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Eine bereits dem Erstgericht vorgeworfene Nichtigkeit, die von den Parteien gerügt, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden (Kodek aaO Rz 2 zu § 503); es liegt aber auch keine Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes vor. Dieses soll mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 erster und dritter Fall ZPO behaftet sein, weil seine Fassung mangelhaft sei, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne und überdies für die Entscheidung in wesentlichen Punkten keine Gründe angegeben seien. Der bloße Verweis des Berufungsgerichtes auf eine in einer anderen Rechtssache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes genüge der Begründungspflicht nicht (JBl 1977, 430).Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Eine bereits dem Erstgericht vorgeworfene Nichtigkeit, die von den Parteien gerügt, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 503,); es liegt aber auch keine Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes vor. Dieses soll mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, erster und dritter Fall ZPO behaftet sein, weil seine Fassung mangelhaft sei, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne und überdies für die Entscheidung in wesentlichen Punkten keine Gründe angegeben seien. Der bloße Verweis des Berufungsgerichtes auf eine in einer anderen Rechtssache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes genüge der Begründungspflicht nicht (JBl 1977, 430).
Der erste Fall des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Kodek aaO Rz 12 zu § 477 mwN); eine derartige unzureichende Begründung liegt nicht vor. Der dritte Fall des völligen Mangels der Gründe ist auch dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und etwa nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also nur eine Scheinbegründung vorliegt (Kodek aaO). Auch ein derartiger gravierender Fehler liegt hier nicht vor.Der erste Fall des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Kodek aaO Rz 12 zu Paragraph 477, mwN); eine derartige unzureichende Begründung liegt nicht vor. Der dritte Fall des völligen Mangels der Gründe ist auch dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und etwa nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also nur eine Scheinbegründung vorliegt (Kodek aaO). Auch ein derartiger gravierender Fehler liegt hier nicht vor.
Das Berufungsgericht hat in nachvollziehbarer Weise (Seite 7 ff des
Berufungsurteils) dargelegt, aus welchen Überlegungen es die Berufung
der verpflichteten Partei für nicht berechtigt hielt. Dabei
beschränkte es sich nicht - wie von der Revisionswerberin behauptet -
auf einen bloßen Verweis auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes
vom 20.Oktober 1993, 3 Ob 113/93. Der Oberste Gerichtshof hat
überdies in den Entscheidungen RZ 1982/56 und 1 Ob 574/84 die in der
vereinzelt gebliebenen Entscheidung JBl 1977, 430 geäußerte
Rechtsmeinung über die abgekürzte Begründung im Fall der Aufhebung
eines berufungsgerichtlichen Urteiles durch den Obersten Gerichtshof
zutreffend nicht aufrechterhalten. Dieselben Grundsätze müssen aber
gelten, wenn das Berufungsgericht im Widerspruchsverfahren auf eine
zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes im Verfahren über einen Einstellungsantrag der
verpflichteten Partei verweist.
Auch der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Zum Vorwurf, das Berufungsgericht hätte ohne Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, womit die Wiedergabe des Wortlautes des Vertrages der Parteien in der Berufungsentscheidung gemeint ist, sei angemerkt, daß sogar die Revisionswerberin einräumt, daß der Wortlaut des Vertrages ohnedies unstrittig ist (Seite 14 der Revision).Auch der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Zum Vorwurf, das Berufungsgericht hätte ohne Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, womit die Wiedergabe des Wortlautes des Vertrages der Parteien in der Berufungsentscheidung gemeint ist, sei angemerkt, daß sogar die Revisionswerberin einräumt, daß der Wortlaut des Vertrages ohnedies unstrittig ist (Seite 14 der Revision).
Schließlich ist auch die Rechtsrüge, auf der das Schwergewicht der
Revision liegt, unbegründet. Soweit die Revisionswerberin nach wie
vor die Ansicht vertritt, daß die Aufhebung des Schiedsspruches durch
das Oberste Gericht der Republik Slowenien der Exekutionsbewilligung
entgegenstünde bzw den Widerspruch dagegen rechtfertige, wurde
bereits bei der Wiedergabe der wesentlichen Begründung des im
Exekutionsverfahren ergangenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes
3 Ob 117/93 ausgeführt, daß der Verpflichtete die Vollstreckung nur
dann abwehren kann, wenn nach jedem der in Betracht kommenden
zwischenstaatlichen Übereinkommen ein Versagungsgrund gegeben ist
(Heller/Berger/Stix I4 784). Dies ist aber im Falle der Aufhebung des
Schiedsspruchs durch das Oberste Gericht der Republik Slowenien wegen
Verstoßes gegen den jugoslawischen ordre public nicht der Fall. Gemäß
Art IX Abs 1 des Europäischen Übereinkommens gehört nämlich die
Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung des ordre public des
Vertragsstaates, in dem er ergangen ist, nicht zu den im Europäischen
Übereinkommen erschöpfend aufgezählten Versagungsgründen. Die
Aufhebung des hier den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruchs
bildet somit gemäß Art IX des Europäischen Übereinkommens keinen
Grund für die Versagung der begehrten Vollstreckung. Daran ändern
auch die weitwendigen Überlegungen der Revisionswerberin zu den
"Öffnungsklauseln" in den einzelnen Abkommen und den demokratischen
Grundwerten der Republik Slowenien nichts. In der Aufzählung des Art
IX des Europäischen Übereinkommens ist die Unvereinbarkeit des
Schiedsspruchs mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem der
Schiedsspruch aufgehoben worden ist, nicht enthalten. Dadurch wird
erreicht, daß ein Schiedsspruch, der in seinem Ursprungsstaat wegen
Verstoßes gegen den dortigen ordre public aufgehoben wurde, in den
anderen Vertragsstaaten, gegen deren ordre public er nicht verstößt,
wirksam bleiben kann (187 BlgNR X GP 18; Heller/Berger/Stix aaO 788).
Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist auch nichts aus dem
Inhalt der zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel zu
gewinnen. Wie schon eingangs der Revisionsentscheidung dargelegt
wurde, kamen die Parteien in Punkt 15. ihres Vertrages überein, daß
Streitigkeiten hieraus unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Zuständig soll für alle Anrufungen durch die betreibende Partei das für die verpflichtete Partei zuständige Schiedsgericht der jugoslawischen Wirtschaftskammer bzw für alle Anrufungen durch die verpflichtete Partei das für die betreibende Partei zuständige Schiedsgericht der österreichischen Industrie- und Handelskammer sein. Für den Streitfall wurde das Recht desjenigen Landes vereinbart, in dem das Schiedsgericht tätig werde. Die Revisionswerberin argumentiert nun, daß es eine Frage des "Zufalls" sei, welche Rechtsordnung vom Schiedsgericht anzuwenden sei. Die Entscheidung sei auf diese Weise nicht mehr ausreichend vorhersehbar; die Vereinbarung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
Diesen Befürchtungen kann nicht beigetreten werden. Welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist, entscheidet gerade nicht der "Zufall", sondern genau jenes Reglement, das von den Parteien im Punkt 15. des Vertrages für den Streitfall vorgesehen wurde. Das österreichische internationale Privatrecht anerkennt die Rechtswahl für das gesamte Schuldrecht. Bei der Zulässigkeit der Rechtswahl haben die Parteien in jeder Hinsicht Wahlfreiheit. Jede beliebige Rechtsordnung kann gewählt werden. Es ist im übrigen auch gleichgültig, ob die verdrängte oder die gewählte Rechtsordnung die Wahl für zulässig erachtet. Die Parteien können schließlich in jeder Weise kombinieren. Es können für dieselbe Frage oder denselben Sachverhalt mehrere Rechtsordnungen alternativ oder kumulativ zur Anwendung kommen, etwa in der Richtung, daß das jeweils materielle Recht des angerufenen Gerichtes gelten solle. Solche Klauseln sind wirksam und unbedenklich (Martiny in Münch Komm2; Rz 14 zu Art 27 EGBGB mwN in FN 29, 30; von Hoffmann in Soergel12, Rz 7 zu Art 27 EGBGB). Selbst ein mehrfacher Rechtswahlwechsel wäre nicht zulässig (Schwimann in JBl 1981, 617 ff; Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 11 IPRG).Diesen Befürchtungen kann nicht beigetreten werden. Welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist, entscheidet gerade nicht der "Zufall", sondern genau jenes Reglement, das von den Parteien im Punkt 15. des Vertrages für den Streitfall vorgesehen wurde. Das österreichische internationale Privatrecht anerkennt die Rechtswahl für das gesamte Schuldrecht. Bei der Zulässigkeit der Rechtswahl haben die Parteien in jeder Hinsicht Wahlfreiheit. Jede beliebige Rechtsordnung kann gewählt werden. Es ist im übrigen auch gleichgültig, ob die verdrängte oder die gewählte Rechtsordnung die Wahl für zulässig erachtet. Die Parteien können schließlich in jeder Weise kombinieren. Es können für dieselbe Frage oder denselben Sachverhalt mehrere Rechtsordnungen alternativ oder kumulativ zur Anwendung kommen, etwa in der Richtung, daß das jeweils materielle Recht des angerufenen Gerichtes gelten solle. Solche Klauseln sind wirksam und unbedenklich (Martiny in Münch Komm2; Rz 14 zu Artikel 27, EGBGB mwN in FN 29, 30; von Hoffmann in Soergel12, Rz 7 zu Artikel 27, EGBGB). Selbst ein mehrfacher Rechtswahlwechsel wäre nicht zulässig (Schwimann in JBl 1981, 617 ff; Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 11, IPRG).
Das die Revisionswerberin störende Zufallselement, welche der Parteien ein Schiedsgericht anrufen würde, relativiert sich bei näherer Betrachtung, weil nach der Rollenverteilung der Parteien im Vertrag ohnehin von vornherein klar war, welche Art von Vertragsverletzung eines Vertragsteils vom anderen Vertragsteil zum Anlaß einer allfälligen Anrufung des Schiedsgerichtes genommen werden könnte. Die der Revisionswerberin vorschwebende Abhängigkeit der Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung von der "Ähnlichkeit" der alternativ vereinbarten Rechtsordnungen (vgl auch NJW 1969, 978) erzeugt gegenüber der von den Parteien gewählten Regelung wesentlich mehr Rechtsunsicherheit und wird vor allem nicht den vereinbarten Intentionen der Vertragsteile gerecht. Die Schiedsklausel mit alternativer Rechtswahl widerspricht sohin nicht dem ordre public.Das die Revisionswerberin störende Zufallselement, welche der Parteien ein Schiedsgericht anrufen würde, relativiert sich bei näherer Betrachtung, weil nach der Rollenverteilung der Parteien im Vertrag ohnehin von vornherein klar war, welche Art von Vertragsverletzung eines Vertragsteils vom anderen Vertragsteil zum Anlaß einer allfälligen Anrufung des Schiedsgerichtes genommen werden könnte. Die der Revisionswerberin vorschwebende Abhängigkeit der Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung von der "Ähnlichkeit" der alternativ vereinbarten Rechtsordnungen vergleiche auch NJW 1969, 978) erzeugt gegenüber der von den Parteien gewählten Regelung wesentlich mehr Rechtsunsicherheit und wird vor allem nicht den vereinbarten Intentionen der Vertragsteile gerecht. Die Schiedsklausel mit alternativer Rechtswahl widerspricht sohin nicht dem ordre public.
Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist auch nichts aus den angeblichen Mängeln des Schiedsspruchs im Sinne des Art IX Abs 1 lit c bzw des Schiedsverfahrens im Sinne des Art IX Abs 1 lit d des Europäischen Abkommens zu gewinnen. Nur wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs aus diesen Gründen erfolgt, wäre dies für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung relevant (Art IX Abs 1 des Europäischen Akommens). Die Aufhebung erfolgte jedoch gerade nicht aus derartigen Gründen, was letztlich auch die Revisionswerberin einräumt. Wenn sie betont daß sie diese Umstände schon in ihrer Aufhebungsklage (erfolglos) geltend machte und es (wieder) ein bloßer "Zufall" sei, daß diese Gründe vom Obersten Gericht der Republik Slowenien nicht wahrgenommen wurden, so ist dem nichts hinzuzufügen.Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist auch nichts aus den angeblichen Mängeln des Schiedsspruchs im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz eins, Litera c, bzw des Schiedsverfahrens im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz eins, Litera d, des Europäischen Abkommens zu gewinnen. Nur wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs aus diesen Gründen erfolgt, wäre dies für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung relevant (Artikel römisch neun, Absatz eins, des Europäischen Akommens). Die Aufhebung erfolgte jedoch gerade nicht aus derartigen Gründen, was letztlich auch die Revisionswerberin einräumt. Wenn sie betont daß sie diese Umstände schon in ihrer Aufhebungsklage (erfolglos) geltend machte und es (wieder) ein bloßer "Zufall" sei, daß diese Gründe vom Obersten Gericht der Republik Slowenien nicht wahrgenommen wurden, so ist dem nichts hinzuzufügen.
Richtig ist allerdings, daß der Umstand, daß der Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen den jugoslawischen ordre public aufgehoben wurde, nicht der Prüfung entgegensteht, ob der Schiedsspruch allenfalls gegen den einheimischen ordre public verstößt (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rn 792 [nicht Rn 665 wie in der Revision irrtümlich zitiert]; Klein in ZZP 1963, 342 [352]). Eine derartige Verletzung vermutet die Revisionswerberin in der "erheblich wettbewerbsverzerrenden Wirkung" des Vertrages vom 24. November 1970.
Zum Vorbehalt des ordre public, der seinen Niederschlag neben den erwähnten zwischenstaatlichen Abkommen insbesondere im § 81 Z 3 EO und § 6 IPRG gefunden hat, führten schon die Vorinstanzen zutreffend aus, daß er dann anzuwenden ist, wenn die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Die Unvereinbarkeit muß offensichtlich sein. Keinesfalls ist eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf durchzuführen. Der Vorbehalt des ordre public ist zwar nicht ganz zu entbehren; es muß jedoch größte Zurückhaltung geübt werden (Heller/Berger/Stix aaO 782; Herz in JBl 1954, 213; Scheucher in ZfRV 1960, 15; Roth, Der Vorbehalt des ordre public gegenüber fremden gerichtlichen Entscheidungen, 139 ff; vgl auch Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 4 und 6 zu Art 27; Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 116; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Rz 1 ff zu Art 27; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 ff zu § 6 IPRG; EvBl 1961/27; EvBl 1983/84; RdW 1986/114; SZ 59/128; ÖBA 1990/244 ua).Zum Vorbehalt des ordre public, der seinen Niederschlag neben den erwähnten zwischenstaatlichen Abkommen insbesondere im Paragraph 81, Ziffer 3, EO und Paragraph 6, IPRG gefunden hat, führten schon die Vorinstanzen zutreffend aus, daß er dann anzuwenden ist, wenn die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Die Unvereinbarkeit muß offensichtlich sein. Keinesfalls ist eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf durchzuführen. Der Vorbehalt des ordre public ist zwar nicht ganz zu entbehren; es muß jedoch größte Zurückhaltung geübt werden (Heller/Berger/Stix aaO 782; Herz in JBl 1954, 213; Scheucher in ZfRV 1960, 15; Roth, Der Vorbehalt des ordre public gegenüber fremden gerichtlichen Entscheidungen, 139 ff; vergleiche auch Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 4 und 6 zu Artikel 27,; Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 116; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Rz 1 ff zu Artikel 27,; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 ff zu Paragraph 6, IPRG; EvBl 1961/27; EvBl 1983/84; RdW 1986/114; SZ 59/128; ÖBA 1990/244 ua).
Der Zweck der lizenzrechtlichen Bestimmungen eines Abfüllvertrages liegt zweifellos darin, dem Abfüller die Berechtigung zu übertragen, ein Markengetränk nach genauen Anweisungen und Anleitungen herzustellen und mit der Marke zu versehen. Daher haben die in solchen Verträgen enthaltenen Vereinbarungen, die darauf abzielen, eine gleichbleibende Qualität des Erzeugnisses zu sichern, wie zB die Verpflichtung des Abfüllers zum Kauf des vom Lizenzgeber stammenden Ausgangsmaterials, in der Regel nicht den Charakter einer Wettbewerbsbeschränkung, zumal ja auch der Konsument Erzeugnisse gleichbleibender Güte erwartet (ÖBl 1978, 78). In diesem Sinne führte auch das Schiedsgericht im Punkt 31 des Schiedsspruches aus, daß es sich beim Vertrag der Parteien um einen Abfüllvertrag handelte, bei dem es notwendig gewesen sei, daß die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei die Roh- und Grundstoffe bezogen habe. Nur dadurch konnte die Qualität der Produkte, die das in Lizenz vergebene Warenzeichen "d*****" führten, aufrechterhalten werden. So wie Coca-Cola nur das Getränk sei, das aus dem Coca-Cola-Sirup hergestellt werde, sei es für die Aufrechterhaltung der Qualität von "d*****" notwendig gewesen, die dazu benötigten Roh- und Grundstoffe von der betreibenden Partei zu beziehen.
Soweit nun die Revisionswerberin, die in erster Instanz noch selbst vorbrachte, daß ein Abfüllvertrag vorgelegen sei (ON 50, AS 243), erstmals in der Revision Tatsachen vorbringt, aus denen folgen soll, daß sie nicht Abfüller "im technischen Sinn" gewesen sei, verstößt sie gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO; Heller/Berger/Stix aaO 888; EvBl 1962/216).Soweit nun die Revisionswerberin, die in erster Instanz noch selbst vorbrachte, daß ein Abfüllvertrag vorgelegen sei (ON 50, AS 243), erstmals in der Revision Tatsachen vorbringt, aus denen folgen soll, daß sie nicht Abfüller "im technischen Sinn" gewesen sei, verstößt sie gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; Heller/Berger/Stix aaO 888; EvBl 1962/216).
Die Revisonswerberin räumt selbst ein, daß bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen in verschiedenen Vertragstypen (know-how-Verträgen, Lizenzverträgen, Markenlizenzverträgen, Patentlizenzverträgen, Franchise-Verträgen) sachlich gerechtfertigt sein können und insoweit zulässig sind. Sie gesteht auch zu, daß aus dem System der zu Art 85 EG-V ergangenen Gruppenfreistellungsverordnungen ersichtlich sei, daß Beschränkungen des Wettbewerbs umso eher tolerierbar seien, je schutzwürdiger derjenige Vertragspartner sei, der dem anderen die Ausübung der Rechte gestatte. Der dennoch von ihr erhobene, jedoch in der Revision nicht näher substantiierte Einwand, die Vereinbarung der Parteien hätte eklatant gegen Grundsätze der "westeuropäischen Wettbewerbsordnung" verstoßen und ihre Durchsetzung sei daher ordre public-widrig, ist unbegründet.Die Revisonswerberin räumt selbst ein, daß bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen in verschiedenen Vertragstypen (know-how-Verträgen, Lizenzverträgen, Markenlizenzverträgen, Patentlizenzverträgen, Franchise-Verträgen) sachlich gerechtfertigt sein können und insoweit zulässig sind. Sie gesteht auch zu, daß aus dem System der zu Artikel 85, EG-V ergangenen Gruppenfreistellungsverordnungen ersichtlich sei, daß Beschränkungen des Wettbewerbs umso eher tolerierbar seien, je schutzwürdiger derjenige Vertragspartner sei, der dem anderen die Ausübung der Rechte gestatte. Der dennoch von ihr erhobene, jedoch in der Revision nicht näher substantiierte Einwand, die Vereinbarung der Parteien hätte eklatant gegen Grundsätze der "westeuropäischen Wettbewerbsordnung" verstoßen und ihre Durchsetzung sei daher ordre public-widrig, ist unbegründet.
Die Revisionswerberin zielt mit diesem Einwand offenbar auf Art 85 EG-V ab, der zusammen mit Art 86 EG-V zu den Grundlagen der Regelungen über den Gemeinsamen Markt und dessen tragenden Grundsätzen gehört. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht führt dazu, daß die Mitgliedsstaaten der EU, zu denen auch die Republik Österreich gehört, die Art 85 und 86 EG-V, die zu den Grundlagen der Regelungen über den Gemeinsamen Markt und zu dessen tragenden Grundsätzen gehören, Teil ihres ordre public sind. Ein Schiedsspruch, der gegen die Art 85 und 86 EG-V verstößt, darf daher in der Republik Österreich nicht vollstreckt werden (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht4 Rz 24 f; NJW 1969, 978). Ein derartiger Verstoß, der gemäß den oben dargestellten allgemeinen Erwägungen zum Vorbehalt des ordre public offensichtlich sein müßte, weil der Exekutionstitel keiner Überprüfung von Grund auf zu unterziehen ist, liegt jedoch hier nicht vor. Vereinbaren nämlich etwa Parteien eines kombinierten know-how- und Warenzeichenlizenzvertrages (über Bier), daß der Lizenznehmer den nötigen Rohstoff (Hefe) ausschließlich vom Lizenzgeber beziehen darf, so stellt dies keine verbotene Wettbewerbsbschränkung dar, wenn erst know-how und Rohstoff zusammen die Gewähr dafür bieten, daß die von den Parteien hergestellten und mit dem Warenzeichen vertriebenen Endprodukte (Bier) übereinstimmen (Gleiss/Hirsch aaO Rz 367). In diesem Sinne erklärte die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung vom 23.März 1990 im Fall Moosehead/Whitbread, einer kanadischen und einer britischen Brauerei, den Art 85 Abs 1 EG-V für nicht anwendbar (Amtsblatt nr. L 100 vom 20/04/1990 S.0032-0037 = CELEX Dok.Num 390D0186). Für den hier zu beurteilenden ähnlich gelagerten Fall folgt, daß kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, der gegen die tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und des Gemeinschaftsrechts verstößt.Die Revisionswerberin zielt mit diesem Einwand offenbar auf Artikel 85, EG-V ab, der zusammen mit Artikel 86, EG-V zu den Grundlagen der Regelungen über den Gemeinsamen Markt und dessen tragenden Grundsätzen gehört. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht führt dazu, daß die Mitgliedsstaaten der EU, zu denen auch die Republik Österreich gehört, die Artikel 85 und 86 EG-V, die zu den Grundlagen der Regelungen über den Gemeinsamen Markt und zu dessen tragenden Grundsätzen gehören, Teil ihres ordre public sind. Ein Schiedsspruch, der gegen die Artikel 85 und 86 EG-V verstößt, darf daher in der Republik Österreich nicht vollstreckt werden (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht4 Rz 24 f; NJW 1969, 978). Ein derartiger Verstoß, der gemäß den oben dargestellten allgemeinen Erwägungen zum Vorbehalt des ordre public offensichtlich sein müßte, weil der Exekutionstitel keiner Überprüfung von Grund auf zu unterziehen ist, liegt jedoch hier nicht vor. Vereinbaren nämlich etwa Parteien eines kombinierten know-how- und Warenzeichenlizenzvertrages (über Bier), daß der Lizenznehmer den nötigen Rohstoff (Hefe) ausschließlich vom Lizenzgeber beziehen darf, so stellt dies keine verbotene Wettbewerbsbschränkung dar, wenn erst know-how und Rohstoff zusammen die Gewähr dafür bieten, daß die von den Parteien hergestellten und mit dem Warenzeichen vertriebenen Endprodukte (Bier) übereinstimmen (Gleiss/Hirsch aaO Rz 367). In diesem Sinne erklärte die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung vom 23.März 1990 im Fall Moosehead/Whitbread, einer kanadischen und einer britischen Brauerei, den Artikel 85, Absatz eins, EG-V für nicht anwendbar (Amtsblatt nr. L 100 vom 20/04/1990 S.0032-0037 = CELEX Dok.Num 390D0186). Für den hier zu beurteilenden ähnlich gelagerten Fall folgt, daß kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, der gegen die tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und des Gemeinschaftsrechts verstößt.
Die Revision der verpflichteten Partei muß deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.