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Rechtssatz RS0063387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063387

Geschäftszahl

Okt4/77; 3Ob115/95

Entscheidungsdatum

23.02.1998

Rechtssatz

Der Zweck der linzenzrechtlichen Bestimmungen von Abfüllverträgen hinsichtlich eines Markenartikelgetränks liegt darin, dem Abfüller die Berechtigung zu übertragen, ein Markengetränk nach genauen Anweisungen und Anleitungen herzustellen und mit der Marke zu versehen. Alleinvertriebsverträge mit Gebietsschutzvereinbarungen gehen aber über den Zweck des Warenzeichens, nämlich dem Schutz der Herkunftsfunktion und Garantiefunktion, hinaus; es liegt daher ein (Wirkungskartell) Kartell vor (-"Coca - Cola"-).

Entscheidungstexte

  • Okt 4/77
    Entscheidungstext OGH 23.01.1978 Okt 4/77
    Veröff: ÖBl 1978,78
  • 3 Ob 115/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 115/95
    nur: Der Zweck der linzenzrechtlichen Bestimmungen von Abfüllverträgen hinsichtlich eines Markenartikelgetränks liegt darin, dem Abfüller die Berechtigung zu übertragen, ein Markengetränk nach genauen Anweisungen und Anleitungen herzustellen und mit der Marke zu versehen. (T1); Beisatz: Die in solchen Verträgen enthaltenen Vereinbarungen, die darauf abzielen, eine gleichbleibende Qualität des Erzeugnisses zu sichern, wie zB die Verpflichtung des Abfüllers zum Kauf des vom Lizenzgeber stammenden Ausgangsmaterials haben in der Regel nicht den Charakter einer Wettbewerbsbeschränkung, zumal ja auch der Konsument Erzeugnisse gleichbleibender Güte erwartet (so schon ÖBl 1978, 78). (T2) Veröff: SZ 71/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063387

Dokumentnummer

JJR_19780123_OGH0002_000OKT00004_7700000_006