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Rechtssatz RS0109678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109678

Geschäftszahl

2Ob54/98z; 2Ob36/00h

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO hat "der Lenker eines Fahrzeuges" die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Dem Gesetzeswortlaut läßt sich aber nicht entnehmen, daß es sich dabei um eine höchstpersönliche Pflicht des Lenkers handelt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schutzzweck dieser Bestimmung, nämlich die rechtzeitige Information anderer Straßenbenützer über ein bevorstehendes Fahrmanöver nach Paragraph 11, StVO, um diese in die Lage zu versetzen, durch das Ergreifen entsprechender Maßnahmen dazu beizutragen, eine Behinderung, Gefährdung oder gar einen Verkehrsunfall zu vermeiden, daß der Lenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht unbedingt persönlich anzeigen muß. Wenngleich Handzeichen in der Regel vom Fahrzeuglenker selbst gegeben werden, ist auch eine Zeichengebung durch andere Personen (hier: die auf dem Beifahrersitz des Mopeds sitzende Person) zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 54/98z
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 54/98z
    Veröff: SZ 71/39
  • 2 Ob 36/00h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 36/00h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109678

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0020OB00054_98Z0000_001